Heilpraktikerin, Physiotherapeutin, Osteopathin: Steuerbefreiung?
Frage
Ich bin Heilpraktikerin, Physiotherapeutin und Osteopathin und beginne eine freiberufliche Tätigkeit. Eine bekannte Steuerfachangestellte gab mir folgenden Hinweis für das Ausstellen einer Heilpraktikerrechnung: Ich müsse mir für meine eigene Behandlung ein Rezept ausstellen, um nicht umsatzsteuerpflichtig zu werden, da nur mit Rezept keine Umsatzsteuerpflicht besteht. Ich habe das so sonst nirgends lesen können. Reicht nicht einfach die Angabe einer Diagnose?
Antwort
Bzgl. Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Ausübung der Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker, Physiotherapeut, Hebamme oder einer ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit durchgeführt werden (§ 4 Nr. 14 UStG).
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs fallen folgende Leistungen in den Begriff der Heilbehandlung:
- Diagnostizieren, Behandeln, Lindern und Heilen von Körperkrankheiten oder anderen Gesundheitsstörungen
- Therapeutisches Ziel steht im Vordergrund
Die befreiten Leistungen müssen dem Schutz der Gesundheit des Betroffenen dienen (EuGH-Urteile vom 14. September 2000, C-384/98, EuGHE I S. 6795, vom 20.November 2003, C-212/01, EuGHE I S. 13859, und vom 20. November 2003, C-307/01, EuGHE I S. 13989).
Neben (Zahn-) Ärzten und Psychotherapeuten dürfen lediglich Heilpraktiker als Angehörige der Heilberufe eigenverantwortlich körperliche oder seelische Leiden behandeln.
Für Leistungen aus der Tätigkeit von Gesundheitsfachberufen kommt die Steuerbefreiung grundsätzlich nur in Betracht, wenn sie aufgrund ärztlicher Verordnung bzw. einer Verordnung eines Heilpraktikers oder im Rahmen einer Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme durchgeführt werden (vgl. BFH-Urteil vom 7. 7. 2005, V R 23/04, BStBl II, S. 904).
Quelle: Benjamin Schimmel
Steuerberater, Wirtschaftsprüfer
Dipl.-Kaufmann
Steuerberaterkammer München
November 2017