Gemeinnützige Vereine als Auftraggeber: Umsatzsteuerbefreiung für Auftragnehmer?

Frage

Ich bin Sozialpädagogin und biete freiberuflich PEKiP-Kurse für Eltern und Babys im ersten Lebensjahr an und begleite Jugendliche im Freiwilligen Sozialen Jahr. Beide Auftraggeber sind gemeinnützige Vereine, die umsatzsteuerbefreit sind. Sind meine Einnahmen auch umsatzsteuerfrei?
Meine Umsätze belaufen sich auf 28.000 Euro. Meine Kollegin rechnet einen Teil der Umsätze über USTG § 4 Nr. 22., da es sich bei dem einen Auftraggeber um Kurse für Eltern und Babys handelt, die mit einer Teilnahmegebühr abgerechnet werden. Mein zweiter Auftraggeber ist ein Caritasverband, dort gebe ich Kurse für Jugendliche, kommt da USTG §4 18 oder 25 in Frage?

Antwort

Der umsatzsteuerlichen Behandlung des Auftraggebers kommt grundsätzlich keine Bedeutung zu. Vielmehr kommt es auf Ihre unternehmerischen Verhältnisse an. Wie hoch ist denn Ihr Umsatz insgesamt?

Gem. § 4 Nr. 22 UStG sind nur gemeinnützigen Einrichtungen befreit, § 4 Nr. 18 UStG gilt nur für die Wohlfahrtsverbände. Um eine Befreiung gem. § 4 Nr. 25 UStG zu erhalten, muss eine anerkannte Einrichtung der Jugendhilfe vorliegen:

Gem. UStR 4.25.1 sind dies:
a) für ihre Leistungen eine im SGB VIII geforderte Erlaubnis besitzen. Insoweit handelt es sich um die Erlaubnistatbestände des § 43 SGB VIII (Erlaubnis zur Kindertagespflege), § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII (Erlaubnis zur Vollzeitpflege), § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII (Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung, in der Kinder oder Jugendliche ganztägig oder für einen Teil des Tages betreut werden oder Unterkunft erhalten) und § 54 SGB VIII (Erlaubnis zur Übernahme von Pflegschaften oder Vormundschaften durch rechtsfähige Vereine). Eine Betriebserlaubnis, die einer Einrichtung nach § 45 SGB VIII erteilt wurde, gilt auch als Erlaubnis für eine sonstige Wohnform im Sinne des § 48a Abs. 2 SGB VIII, wenn sie in der Erlaubnis ausdrücklich aufgeführt ist. Das gilt auch bei einem Wechsel einer sonstigen Wohnform im Sinne des § 48a Abs. 2 SGB VIII, wenn die zuständige Behörde bestätigt hat, dass die Einrichtung ihrer Anzeigepflicht nachgekommen ist und der Unternehmer die für die Tätigkeit notwendige Eignung besitzt. Die Ausführungen zur Wirkung der Betriebserlaubnis in den Sätzen 3 und 4 gelten sinngemäß auch für einen Unternehmer, der vom Träger einer Jugendhilfeeinrichtung mit der pädagogischen Leitung dieser Einrichtung beauftragt wurde,
b) für ihre Leistungen einer Erlaubnis nach SGB VIII nicht bedürfen. Dies sind die in § 44 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII geregelten Fälle der Vollzeitpflege sowie der Betrieb einer Einrichtung nach § 45 SGB VIII, allerdings nur, wenn es sich um eine Jugendfreizeiteinrichtung, eine Jugendausbildungseinrichtung, eine Jugendherberge oder ein Schullandheim im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB VIII oder um ein landesgesetzlich der Schulaufsicht unterstehendes Schülerheim im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB VIII handelt. 3Ausgenommen sind somit die Einrichtungen im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB VIII, die außerhalb der Jugendhilfe liegende Aufgaben für Kinder oder Jugendliche wahrnehmen,
c) Leistungen erbringen, die im vorangegangenen Kalenderjahr ganz oder zum überwiegenden Teil von Trägern der öffentlichen Jugendhilfe (§ 69 SGB VIII), anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe (§ 75 Abs. 1 SGB VIII), Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts oder amtlich anerkannten Verbänden der freien Wohlfahrtspflege nach § 23 UStDV vergütet wurden. 2Eine Vergütung durch die zuvor genannten Träger und Einrichtungen ist aber nur dann gegeben, wenn der Leistungserbringer von diesen unmittelbar bezahlt wird. Die Vergütung ist nicht um eine eventuelle Kostenbeteiligung nach §§ 90 ff. SGB VIII, z.B. der Eltern, zu mindern, (neben der "Einrichtung mit sozialem Charakter" muss eine "Leistung der Jugendhilfe" (§ 2 (2) Nr. 1-6 i. V. m. §§ 11ff. SGB VIII) vorliegen. Dies ist bei den von Ihnen erbrachten Leistungen m. E. nicht der Fall.),
d) Leistungen der Kindertagespflege erbringen, für die sie nach § 24 Abs. 5 SGB VIII vermittelt werden können. Da der Befreiungstatbestand insoweit allein darauf abstellt, dass die Einrichtung für die Kindertagespflege vermittelt werden kann, im Einzelfall also nicht vermittelt werden muss, greift die Steuerbefreiung somit auch in den Fällen, in denen die Leistung "privat" nachgefragt wird.

Eine Befreiung gem. § 4 Nr. 21 UStG wirkt als einzige Vorschrift in diesem Bereich über die anbietenden Einrichtung auf den Dozenten hinaus, wenn entsprechende Bescheinigungen vorliegen. Diese werden für die von Ihnen beschriebenen Kurse und Tätigkeiten nicht erteilt.

Mit Ihrer Umsatzgröße kommen Sie auch über die Kleinunternehmergrenze hinaus, so dass Ihre Leistungen der Umsatzsteuer zu unterwerfen sind.

Quelle:
Dipl.-Finanzwirt Ludger van Holt
- Steuerberater -
Pudell und Partner
Steuerberaterkammer Düsseldorf
Mai 2014