Ein-Personen-UG: Buchführung?
Frage
Ich trage mich mit dem Gedanken, eine Ein-Personen-UG zu gründen. Der Geschäftszeck ist die Vermietung von Audiozubehör. Der erwartete Umsatz / Gewinn wird in den ersten Jahren minimal sein, daher ist auch die Kleingewerbe-Thematik interessant. Wie verhält es sich mit der Pflicht zur doppelten Buchführung sowie dem Jahresabschluss? HGB § 241a spricht ja bei Neugründung davon, dass wenn im ersten Jahr die Grenzwerte (Beträge) nicht erreicht wurden, aber dem zweiten Jahr keine doppelte Buchführung mehr notwendig ist. Bedeutet dies, ich muss im ersten Jahr die Buchführung / Jahresabschluss sinnvollerweise vom StB machen lassen? Wie genau verhält es sich im zweiten Jahr?
Antwort
Eine UG ist eine haftungsbeschränkende „kleine GmbH". Für sie gelten die gesetzlichen Rechnungslegungsvorschriften §§ 242 ff. HGB. D.h., es ist ein Jahresabschluss auf Basis einer doppelten Buchführung zu erstellen.
Eine UG ist eine recht formalistische Rechtsform, allerdings ist die Haftung des UG-Gesellschafters auf das Stammkapital beschränkt, solange er nicht als Geschäftsführer gegen seine gesetzlichen Pflichten verstößt.
Die Gründung einer UG (oder einer anderen Kapitalgesellschaft) bringt nur Sinn, wenn der Geschäftszweck Risiko beinhaltet. Anderenfalls sollte besser anfangs das Gewerbe als Einzelkaufmann betrieben werden.
In dem Fall wäre auch § 241a HGB anwendbar. Dann würde lediglich eine Einnahmen-Überschussrechnung-Rechnung nach Ablauf des Geschäftsjahres, nicht unbedingt basierend auf einer doppelten Buchhaltung, erstellt werden müssen.
Rechnungslegungsvorschriften und deren Umsetzung sind so kompliziert, dass ich in jedem Fall die Beauftragung eines Steuerberaters empfehle.
Quelle: Dipl. Oec. Dr. J.R. Lüders
Wirtschaftsprüfer - Steuerberater - Rechtsbeistand
Dr. Lüders & Partner mbB
Partnerschaftsregister: Registergericht Hamburg, Registernummer PR988
Zuständige Aufsichtsbehörden: Steuerberaterkammer Hamburg, Wirtschaftsprüferkammer Berlin
September 2020