Bahntickets: durchlaufender Posten?

Frage

Handelt es sich bei Erstattungen vom Auftraggeber an einen Freiberufler von Onlinetickets der DB um einen durchlaufenden Posten i.S.d. § 10 I (5) UstG? Nach § 34 UStDV ist es nicht nötig, dass auf Bahntickets der Rechnungsempfänger (Auftraggeber) steht. Nach dem UStG wäre dies aber nötig, um diese Tickets als durchlaufenden Posten zu behandeln. Diese Frage ist für mich bedeutend, die den Gesamtumsatz (Betriebseinnahmen) gering zu halten, um weiterhin Kleinunternehmer sein zu können.

Antwort

Durchlaufende Posten i.S.d. USt-Rechts setzen voraus, dass ein Unternehmer im Namen und für Rechnung einer dritten Person Verauslagungen tätigt. Dies findet man im Wirtschaftsleben ziemlich selten.

Ein Schulbeispiel sind Verauslagungen, die ein Rechtsanwalt für einen Mandanten tätigt. Diese sind dadurch gekennzeichnet, dass die den Verauslagungen zugrundeliegenden Rechnungen oder Gebührenbescheide auf den Namen des Mandanten lauten und ggfs. dem zugrundeliegenden Aktenzeichen. In diesen Fällen tritt der Rechtsanwalt für seinen Mandanten auf und weiterberechnet diese Ausgaben später.

Ein solcher Fall liegt aber im Verhältnis zur Deutschen Bahn nicht vor. Die Deutsche Bahn erbringt die Beförderungsleistung gegenüber dem Unternehmer und nicht dessen Auftraggeber.

Wenn also später der Unternehmer diese Kosten (z.B. aufgrund einer entsprechenden Honorarabsprache) an den Auftraggeber weiterbelastet, muss er diese ebenso wie das weitere Honorar der Umsatzsteuer mit dem für seine Leistung geltenden Umsatzsteuersatz belegen.

Quelle: Dipl. Oec. Dr. J.R. Lüders
Wirtschaftsprüfer - Steuerberater - Rechtsbeistand
Dr. Lüders & Partner mbB
Partnerschaftsregister: Registergericht Hamburg, Registernummer PR988
Zuständige Aufsichtsbehörden: Steuerberaterkammer Hamburg, Wirtschaftsprüferkammer Berlin
Juni 2020

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