GbR-Gründung mit neun Gesellschaftern: Name?
Frage
Es soll eine GbR gegründet werden mit neun Gesellschaftern. Laut einer Sachbearbeiterin vom Finanzamt wäre ein anderer Name - anstatt alle Nachnamen + Zusatz GbR - möglich. Das Gewerbeamt ist aber der Meinung, dass dies so nicht geht. Haben Sie ein Urteil, praktische Erfahrungsberichte oder Literatur diesbezüglich, worauf wir uns berufen können?
Antwort
Ausreichend für eine Namensgebung einer GbR ist der gewünschte Name plus den Zusatz „GbR“, um etwaige Verwechselungen zu anderen Gesellschaftsformen auszuschließen. Branchenbezeichnungen können hier mit in die Namensgebung einfließen. Bei mehreren Gesellschaftern müssen nicht alle Gesellschafter im Namen der Gesellschaft genannt werden. Im täglichen und schnelllebigen Rechtsverkehr ist dies sehr umständlich und unpraktikabel. In der anerkennenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur GbR von 2001, hat diesen offenkundig nicht gestört, dass die in Rede stehende GbR unter eigenem Namen im Rechtsverkehr auftrat („Arbeitsgemeinschaft Weißes Roß“) und eben nicht die Namen der Gesellschafter in der Geschäftsbezeichnung auftauchen. Es muss lediglich klar sein, wer hinter dem GbR-Namen steht, hierbei hilft, wenn die Namensgebung individuell und unverwechselbar ist.
Um etwaigen Ordnungswidrigkeiten zu entgehen, ist ratsam, auf Geschäftsbriefen die Vor- und Nachnamen der Gesellschafter anzugeben. Diese Erfordernisse bestehen aufgrund der Dienstleistungs-Informationspflicht-Verordnung und dem Umsatzsteuerrecht.
Geschäftsbriefe sind an einen bestimmten Empfänger gerichtet, folglich zählen dazu E-Mails und Faxe, insbesondere Verkaufsangebote, Rechnungen, Auftragsbestätigungen, Quittungen, Mahnungen sowie an Arbeitnehmer oder bestimmte Kunden gerichtete (Werbe-)Schreiben oder andere Erklärungen wie insbesondere Mängelrügen oder Kündigungen. Nicht dazu zählen Werbung oder andere Mitteilungen, die sich an einen unbestimmten Personenkreis richten.
Quelle: Dominik Eickemeier
Rechtsanwalt
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Mitglied der Rechtsanwaltskammer Köln
HEUKING KÜHN LÜER WOJTEK
Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung von Rechtsanwälten und Steuerberatern
Oktober 2017