Freiberufler: UG gründen?
Frage
Zusammen mit einer Kunstwissenschaftlerin und einem Architekten plane ich (ebenfalls Kunstwissenschaftlerin) eine Art Consulting-Agentur. Rechtsform soll für den Start eine UG (haftungsbeschränkt) sein. Werden wir durch diese Rechtsform zu einem Gewerbe mit entsprechender Steuerpflicht oder gehören wir qua Tätigkeit und Ausbildung zu den freien Berufen? Als UG müssen wir einen Geschäftsführer ernennen. Da wir in den ersten Monaten nicht mit Einkünften rechnen, möchten wir ein Angestelltenverhältnis vermeiden. Ist es möglich, dass der Geschäftsführer (einer der Gesellschafter) zunächst ohne Anstellungsvertrag und umsonst tätig ist?
Antwort
Anders als eine Personengesellschaft unterliegt eine UG (Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) als Kapitalgesellschaft mit ihrem Einkommen selbst der Besteuerung; es wird Körperschaftsteuer i. H. von 15 % erhoben. Zur Gewinnermittlung wird weitgehend auf die Vorschriften des EStG zurückgegriffen - ergänzt um einige zusätzliche Vorschriften des KStG.
Jedoch gelten alle Einkünfte einer Kapitalgesellschaft als Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Dies gilt auch dann, wenn die Tätigkeit an sich zu Einkünften aus selbständiger Arbeit führen würde, wie dies bei einer freiberuflichen Tätigkeit als Einzel- oder Personenunternehmen der Fall wäre.
Daraus ergibt sich dann auch, dass eine Kapitalgesellschaft für alle erzielten Gewinne neben der Körperschaftsteuer auch eine Gewerbesteuer zu zahlen hat. Insoweit besteht weitgehend Übereinstimmung zur gewerblich tätigen Personengesellschaft. Ein kleiner Unterschied besteht darin, dass eine Körperschaft keinen Freibetrag mit 24.500 Euro vom Gewerbeertrag abziehen kann.
Wie jede Kapitalgesellschaft benötigt eine UG als juristische Person ein geschäftsführendes Organ, das die Gesellschaft führt (Innenverhältnis) und sie vertritt (Außenverhältnis). Diese Organstellung wird bei der UG vom Geschäftsführer wahrgenommen.
Davon getrennt ist die Frage zu beantworten, inwiefern ein Geschäftsführer seine Tätigkeit im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses entgeltlich oder unentgeltlich ausführt. Hier besteht mangels gesetzlicher Regelung keine Verpflichtung, dass ein Geschäftsführer diese nur gegen Entgelt wahrnehmen kann. Insofern ist es in der Gründungsphase einer UG möglich, dass ein (Gesellschafter-)Geschäftsführer die Aufgaben zunächst unentgeltlich erledigt.
Quelle:
Dipl.-Kfm. Bernd Sommer
Steuerberater, LL.M.
Mitglied der Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz
Juni 2013