Deko-Artikel herstellen: Rechtsform? Qualifikation?

Frage

Ich plane selbständig zu werden und suche überall Informationen zusammen. Meine Idee ist mit einem Laser verschiedene Deko-Artikel, z.B. aus Sperrholz oder Pappe herzustellen und zu verkaufen. Welche Gesellschaftsform könnte es sein? Muss man z.B. Tischler sein, um die Tätigkeit ausüben zu dürfen?

Antwort

Die Wahl der Rechtsform bleibt Ihnen überlassen. Sie können als Einzelunternehmer gründen oder eine Gesellschaft, wie z.B. eine Unternehmergesellschaft (UG) bzw. Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH).

Im Wesentlichen hängt das von folgenden Faktoren ab:

  1. Welche (finanziellen) Risiken sind mit Ihrem Vorhaben bzw. mit Ihren Produkten/Dienstleistungen verbunden? Bei einem Einzelunternehmen haften Sie mit Ihrem gesamten privaten Vermögen für Verpflichtungen die Sie im Rahmen Ihrer gewerblichen Tätigkeit eingehen. Bei einer UG bzw. GmbH haften Sie nur bis zur Höhe Ihrer Kapitaleinlage.
  2. Gründen Sie alleine oder mit Partnern?
  3. Welche Rechtsform bringt steuerliche Vorteile für Sie? Eine Übersicht über Vor- und Nachteile aller Rechtsformen sowie ein Leitfaden für die Entscheidungsfindung finden Sie in den Grün­der­Zei­ten Nr. 11: Rechts­for­men (PDF, 1.006 KB) .

Die Frage, ob Sie für die Produktion von Deko-Artikeln aus Sperrholz das Tischlerhandwerk gelernt haben müssen oder nicht, ist komplex und kann abschließend nur im direkten Dialog mit der örtlichen Handwerkskammer (HWK) ggf. mit der Industrie- und Handelskammer (IHK) geklärt werden.

Wenn Sie mit Ihrem Unternehmen Massenware herstellen z.B. mit einem Hochleistungslaser oder mit einem 3D-Drucker mehrere tausend Deko-Artikel pro Tag aus Sperrholzplatten schneiden, dann sind Sie bereits im Industriebereich tätig und würden nicht unter die Handwerksordnung fallen.

Wenn Sie aber kleinere Auflagen oder gar einzelne Designstücke aus Sperrholz anfertigen, dann kann es sein, dass Sie die Handwerksordnung beachten müssen. Denn generell sieht die Handwerksordnung vor, dass die Ausübung eines Berufes, der sich auf die Verarbeitung und Oberflächenbehandlung von Holz spezialisiert hat, dem Tischler- oder Schreinerhandwerk zuzuordnen ist. Das Tischlerhandwerk fällt unter die zulassungspflichtigen Handwerke mit Meisterpflicht; daneben gibt es zulassungsfreie Handwerke (ohne Meisterpflicht) und handwerksähnliche Gewerbe (ohne Meisterpflicht).

ABER: Ob Sie tatsächlich eine Zulassung benötigen, hängt von Ihren einzelnen Holzprodukten ab bzw. von der Komplexität der einzelnen Produkte ab. Ihr Vorhaben wäre zulassungspflichtig, wenn Ihre Produkte z.B.

  • aufwändige Konstruktions- und Herstellungsprozesse erfordern würden,
  • Brandschutzauflagen, ISO-Normen oder Elektroverordnungen (weil sie z.B. beleuchtbar sind) erfüllen müssen,
  • aufwändig nachbearbeitet werden.

Beispiel: Wenn Sie einen Stuhl designen, konstruieren, produzieren und verkaufen, fallen Sie definitiv unter die Meisterpflicht. Wenn Sie einen einfachen aber extravagant designten Briefbeschwerer produzieren (vergleichbar mit simpler Handarbeit) und verkaufen, dann fallen Sie nicht unter die Meisterpflicht. Gerade im Zeitalter fortschreitender technischer Entwicklungen sind die Übergänge allerdings fließend.

Die Abgrenzung ist aber tatsächlich für jedes einzelne Produkt erforderlich und kann nur durch die örtliche Handwerkskammer (HWK) bzw. deren Experten rechtsverbindlich erfolgen. In der Regel erfolgt die Abgrenzung durch die HWK kostenfrei und ohne weitere Verpflichtungen.

Grün­der­Zei­ten Nr. 11: Rechts­for­men (PDF, 1.006 KB)
Handwerkskammer Berlin - Gründungsberatung

Quelle: Wolfgang Dykiert
Gründungs- und Mittelstandsberatung
dykiert beratung
September 2017

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