GmbH gegründet: weitere Gesellschafter aufnehmen?

Frage

Könnte man eventuell eine GmbH gründen und im Nachhinein weitere Gesellschafter ins Boot nehmen? Muss man dazu den Gesellschaftsvertrag ändern? Oder wäre eine Zustimmung der Gesellschafterversammlung genügend?

Antwort

Nach der Gründung (und Eintragung) einer GmbH ist es möglich, weitere Gesellschafter aufzunehmen. Dafür gibt es zwei Wege: Anteilsabtretung und Stammkapitalerhöhung

  • Bei der Anteilsabtretung verringert der bisherige Gesellschafter bzw. verringern die bisherigen Gesellschafter ihre jeweilige Beteiligung und treten einen Teil ihrer Geschäftsanteile an einen oder mehrere neue(n) Gesellschafter ab. Dies kann entgeltlich oder unentgeltlich erfolgen. Bei Entgeltlichkeit fließt der Kaufpreis an den bisherigen Gesellschafter. Die wirtschaftliche Situation der Gesellschaft ändert sich nicht. Es muss dem Registergericht dann eine neue Gesellschafterliste eingereicht werden. Eine Änderung des Gesellschaftsvertrags ist damit nicht grundsätzlich verbunden; allerdings muss der Gesellschaftsvertrag daraufhin überprüft werden, ob er (noch) zur neuen Gesellschafterstruktur passt. Je nach Inhalt des bestehenden Gesellschaftsvertrags ist für die Anteilsabtretung die Zustimmung der Gesellschafterversammlung oder aber der anderen Gesellschafter erforderlich. Die Geschäftsanteilsabtretung bedarf der notariellen Beurkundung.
  • Bei der Stammkapitalerhöhung behält der bisherige bzw. behalten die bisherigen Gesellschafter ihrer Beteiligungen. Durch die Erhöhung des Stammkapitals können aber neue Beteiligungen geschaffen und an neue Gesellschafter ausgegeben werden. Die neuen Gesellschafter zahlen dann das Erhöhungskapital - ggf. auch ein Aufgeld - in das Gesellschaftsvermögen ein. Dies erfolgt in aller Regel durch Geldleistung (Bareinlage); aber auch eine Sacheinlage ist möglich. Ist die Einlageleistung geschehen, kann die Stammkapitalerhöhung im Handelsregister eingetragen werden. Die Stammkapitalerhöhung ist mit einer Änderung des Gesellschaftsvertrags verbunden und bedarf eines Beschlusses der Gesellschafterversammlung, der einer 3/4-Mehrheit bedarf, wenn der Gesellschaftsvertrag keine höhere Mehrheit vorschreibt. Im Gegensatz zur Anteilsabtretung fließt also Geld bzw. eine Sachleistung an die Gesellschaft, nicht aber an die bisherigen Gesellschafter. Alle Rechtsakte, die mit der Stammkapitalerhöhung verbunden sind (Beschluss Gesellschafterversammlung, Übernahmeerklärung, Handelsregisteranmeldung, Gesellschafterliste), bedürfen der notariellen Mitwirkung.

Quelle: Volker Heinze
Notar
Mitglied der Notarkammer Sachsen
August 2020

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