Unternehmen im Nebenerwerb: Mitarbeiter einstellen?
Frage
Ich habe ein Gewerbe im Nebenerwerb. Ist es möglich, dass ich eine arbeitslos gemeldete Person beschäftige über die Zuverdienstregelung von 165 Euro? Wo müsste ich diese Person anmelden?
Antwort
Bei einer geringfügigen Beschäftigung wird die Anmeldung bei der Minijobzentrale vorgenommen. Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt immer dann vor, wenn das Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat 450 Euro nicht überschreitet.
Wir empfehlen Ihnen, sich bei weiteren Fragen direkt an die Minijob-Zentrale zu wenden:
Deutsche Rentenversicherung
Knappschaft-Bahn-See
Minijob-Zentrale
45115 Essen
Service-Center: 0355 2902 70799
E-Mail: minijob@minijob-zentrale.de
Internet: www.minijob-zentrale.de (www)
Servicezeiten: Montag bis Freitag von 7.00 bis 17.00 Uhr
Ihr künftiger Arbeitnehmer könnte auch ein Einkommen über 165 Euro monatlich verdienen. Er oder sie muss jedoch dann damit rechnen, dass eine Anrechnung auf das Arbeitslosengeld erfolgt. Die wöchentliche Arbeitszeit muss zudem weniger als 15 Stunden betragen. Wird diese Grenze überschritten, ist diese Person nicht mehr arbeitslos im Sinne der Arbeitslosenversicherung und steht nicht mehr der Vermittlung der Agentur für Arbeit zur Verfügung. Die Zahlung des Arbeitslosengeldes würde in diesem Fall eingestellt werden.
Quelle:
Anke Branowsky / Birgit Schmidt
Bürgertelefon zur Arbeitsmarktpolitik, Arbeitsmarkt und Arbeitsförderung
des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS)
Tel.: 030 221 911 004 - Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 20:00 Uhr
Oktober 2014
Tipps der Redaktion:
- BMAS-Publikationen "Geringfügige Beschäftigung und Beschäftigung in der Gleitzone" (www)
- BMWi-Publikation GründerZeiten Nr. 15: Personal (PDF, 665 KB)