Nebengewerbe: Teilzeitkraft beschäftigen?
Frage
Ich muss aufgrund Corona mein Hauptgewerbe abmelden und werde als Angestellter tätig. Nun möchte ich aber einen Geschäftszweig noch im Nebengewerbe aufrechterhalten, indem ich eine Teilzeitkraft mit 20 Wochenstunden beschäftige. Darf ich diese Teilzeitkraft im Nebengewerbe als Angestellter denn beschäftigen und welche Konsequenzen habe ich in punkto meiner Krankenkasse? Ist dies gestattet, ohne dass ich selbst höher KV-Beiträge für mich tragen muss bzw. ist es generell im Nebengewerbe ausgeschlossen, eine 20-Stunden-Kraft beschäftigen zu dürfen?
Antwort
Grundsätzlich können Sie neben der abhängigen Beschäftigung eine selbständige Tätigkeit anmelden und trotzdem weiterhin über das Arbeitsverhältnis in der gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert sein. Der Status des Arbeitnehmers gilt für die Sozialversicherung solange, bis die selbständige Tätigkeit evtl. überwiegt. Durch die Beschäftigung von Arbeitnehmern kann die hauptberufliche Selbständigkeit auch erfüllt sein.
Nachfolgend habe ich Ihnen ein Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes zu diesem Thema eingefügt. Der GKV-Spitzenverband stellt mit grundsätzlichen Hinweisen eine Entscheidungshilfe mit empfehlendem Charakter für die Krankenkassen zur Verfügung, die den Begriff der hauptberuflich selbständigen Tätigkeit näher definiert und insbesondere von der selbstständigen Tätigkeit, die nicht hauptberuflich ausgeübt wird, abgrenzt. Diese „Grundsätzlichen Hinweise Begriff der hauptberuflich selbstständigen Erwerbstätigkeit vom 20. März 2019" finden Sie z.B. auf der Webseite der Knappschaft Bahn See.
Unter Punkt 2.4 finden Sie folgende Ausführungen:
"... Die regelmäßige Beschäftigung von Arbeitnehmern in mehr als geringfügigem Umfang (§ 8 SGB IV) im Zusammenhang mit der selbstständigen Tätigkeit stellt mithin für sich allein betrachtet zunächst ein entscheidendes Merkmal für eine hauptberuflich ausgeübte selbstständige Tätigkeit dar, ohne dass die wirtschaftliche Bedeutung und der zeitliche Umfang der selbstständigen Tätigkeit regelmäßig näher zu prüfen sind. Bei selbstständig Tätigen, die mindestens einen Arbeitnehmer regelmäßig mehr als geringfügig beschäftigen, kann daher im Wege der gesetzlichen Vermutung generalisierend angenommen werden, dass sie aufgrund ihrer tatsächlichen oder potentiellen Arbeitgebereigenschaft - unabhängig vom Umfang des persönlichen Arbeitseinsatzes - hauptberuflich erwerbstätig sind. Werden mehrere Arbeitnehmer geringfügig beschäftigt, deren Arbeitsentgelte bei Zusammenrechnung die Geringfügigkeitsgrenze des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV überschreiten, ist Hauptberuflichkeit ebenfalls zu vermuten. Als regelmäßig sind solche Beschäftigungen anzusehen, die grundsätzlich auf Dauer angelegt sind, also nicht nur gelegentlich ausgeübt werden oder nur von kurzer Zeitdauer sind.
Die Vermutung kann jedoch widerlegt werden, indem der Selbstständige nachweist, dass trotz der Arbeitgeberstellung die selbstständige Tätigkeit seiner Lebensführung von ihrer wirtschaftlichen Bedeutung und ihrem zeitlichen Aufwand her nicht das Gepräge gibt und somit nicht hauptberuflich ausgeübt wird. ..."
Für weitere Informationen möchten wir Sie bitten, sich an Ihre Krankenkasse zu wenden. Denn für die Anwendung und Auslegung des Krankenversicherungsrechts in Einzelfällen sind die Krankenkassen eigenverantwortlich zuständig.
Quelle: Team des Bürgertelefons des Bundesministeriums für Gesundheit
Tel. 030 / 340 60 66 - 01 (Krankenversicherung), Tel. 030 / 340 60 66 - 02 (Pflegeversicherung), Tel. 030 / 340 60 66 - 03 (gesundheitliche Prävention)
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Juni 2020