Beruflich selbständig: Beiträge an Sozialversicherung zahlen?
Frage
Muss ich als Selbständiger Beiträge in die Sozialversicherung zahlen? Ich habe bereits 21 Jahre Beitragszahlungen geleistet.
Antwort
Selbständige müssen grundsätzlich keine Sozialversicherungsbeiträge entrichten und sind für die Absicherung z.B. gegen berufliche und krankheitsbedingte Risiken sowie für die Alterssicherung für sich selbst und ihre ggf. vorhandenen Hinterbliebenen selbst verantwortlich.
Es gibt jedoch auch unter den Selbständigen bestimmte Berufsgruppen, die der Gesetzgeber verpflichtend unter den Schutz der gesetzlichen Rentenversicherung gestellt hat. D.h. für diese Selbständigen besteht grundsätzlich die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. In der von Ihnen angegebenen Branche "KfZ" sind die betroffenen Berufsgruppen eher nicht vertreten. Welche dies konkret sind, entnehmen Sie bitte dieser Broschüre:
www.deutsche-rentenversicherung.de/broschueren (www)
Sie sollten jedoch in jedem Fall prüfen, ob Sie zu den Selbständigen gehören, die auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind, da auch für diese Selbständigen (Berufsgruppen unabhängig) die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung besteht. Ein Selbständiger ist dann im Wesentlichen von einem Auftraggeber abhängig, wenn er mindestens fünf Sechstel seiner gesamten Betriebseinnahmen aus den zu beurteilenden Tätigkeiten allein aus der Tätigkeit für einen Auftraggeber bezieht. Auf die zeitliche Belastung durch verschiedene Auftraggeber kommt es nicht an. Soweit sich die Betriebseinnahmen auf verschiedene Auftraggeber so verteilen, dass nicht mehr als fünf Sechstel von einem Auftraggeber kommen, besteht keine Versicherungspflicht. Die Versicherungspflicht tritt für den Selbständigen mit einem Auftraggeber ebenfalls nicht ein, wenn die selbständige Tätigkeit als geringfügig anzusehen ist, d.h. wenn der monatliche steuerrechtliche Gewinn nicht mehr als 450 Euro beträgt oder wenn - wie gesagt - im Rahmen der Selbständigkeit mindestens ein Arbeitnehmer mit einem monatlichen Entgelt oberhalb von 450 Euro beschäftigt wird.
Sofern aufgrund dessen Versicherungspflicht besteht, kann eine Befreiung für Existenzgründer für die Dauer von drei Jahren beantragt werden (verspätete Antragstellung führt zur Verkürzung des Befreiungszeitraumes). Nach Ablauf der drei Jahre tritt dann die Versicherungspflicht ein, es sei denn es wird, wie bereits beschrieben, entweder ein versicherungspflichtiger Arbeitnehmer beschäftigt oder die Betriebseinnahmen verteilen sich so auf die verschiedenen Auftraggeber, dass nicht mehr als fünf Sechstel von einem Auftraggeber kommen.
Aber auch wenn keine gesetzliche Verpflichtung zur Beitragszahlung besteht, empfehlen wir Ihnen nicht zuletzt aufgrund Ihrer bereits erworbenen Ansprüche dringend sich über die Möglichkeiten weiterer aber auch über die Auswirkungen ausbleibender Beitragszahlungen in der nächst gelegenen Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung zu informieren. Nur im persönlichen Beratungsgespräch kann auf Ihre Situation individuell eingegangen und können die aus Ihren Entscheidungen resultierenden Auswirkungen erläutert werden.
Bitte vereinbaren Sie einen Termin unter:
www.deutsche-rentenversicherung.de/beratung (www)
Darüber hinaus besteht in der Auskunfts- und Beratungsstelle die Möglichkeit, im Rahmen eines gesonderten Termins ihre Altersvorsorgesituation grundsätzlich zu analysieren und sich anbieter- und produktneutral über staatliche Fördermöglichkeiten zu informieren. Allgemeine Informationen darüber finden Sie hier:
www.deutsche-rentenversicherung.de/zusaetzlich_vorsorgen (www)
Quelle:
Carsten Schulz
Deutsche Rentenversicherung Bund
Februar 2014