Gründungszuschuss beziehen: freiwillige Arbeitslosenversicherung greift wann?
Frage
Ich möchte folgende Überlegung/Frage klären: Derzeit beziehe ich ALG I seit 09/2019 - Gesamtanspruch 24 Monate. Ab 02/2021 soll eine Gründung erfolgen. Ab dem Zeitpunkt bekomme ich den Gründungszuschuss. Zudem beantrage ich die freiwillige Arbeitslosenversicherung. Falls die Gründung scheitern sollte und ich z.B. nach sechs Monaten aufgebe - wie viel Arbeitslosenzeit habe ich dann noch? Wie hoch ist dann das ALG I?
Antwort
Durch den Gründungszuschuss wird Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld aufgebraucht, es sei denn, Sie haben noch einen Restanspruch. Die gesetzliche Regelung findet sich in § 148 Abs. 1 Nr. 8 SGB III. Dort heißt es: „Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld mindert sich um ... die Anzahl von Tagen, für die ein Gründungszuschuss in der Höhe des zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes geleistet worden ist.“
Sollten Sie z.B. bei der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit noch 19 Monate Anspruch auf Arbeitslosengeld haben und beziehen Sie für sechs Monate den Gründungszuschuss, würde noch ein Restanspruch von 13 Monaten bestehen. Die Höhe des Arbeitslosengeldes würde sich in diesem Fall nicht ändern.
Bitte wenden Sie sich zur individuellen Klärung an Ihre zuständige Agentur für Arbeit. Nur die zuständige Agentur für Arbeit kann aufgrund der Kenntnis und der vorliegenden Informationen auch verbindliche Auskünfte im Einzelfall erteilen.
Quelle: Team des Bürgertelefons des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS)
Tel.: 030 221 911 004 - Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 20:00 Uhr
Januar 2021