Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung?

Frage

Ich bin zurzeit in einem Angestelltenverhältnis, überlege aber dieses kündigen, um selbständig zu arbeiten. Mein monatliches Einkommen könnte bei 12.500 Euro liegen. Ist mein Verständnis richtig, dass ich davon monatlich 2,5 % = 312,50 Euro Beitrag für eine Arbeitslosenversicherung entrichten müsste? Würde Arbeitslosengeld auch dann ausgezahlt, auch wenn ich mein bestehendes Angestelltenverhältnis selbst gekündigt hätte? Wäre das Arbeitslosengeld auf 1.494,30 Euro, Qualifikationsgruppe I, Steuerklasse III begrenzt? Spielt es eine Rolle, dass drei volljährige Kinder noch in der Ausbildung sind?

Antwort

Aus Ihrer Mail entnehmen wir, dass Sie bei Aufnahme der selbständigen Tätigkeit sich in der Arbeitslosenversicherung weiter absichern möchten. Das Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag ist in § 28a SGB III geregelt. Der monatliche Beitrag für Selbständige bemisst sich an der vollen Bezugsgröße. Die Bezugsgröße ist eine jährlich neu berechnete Rechengröße in der gesetzlichen Sozialversicherung. Sie liegt 2019 bei 3.115 Euro in den alten Bundesländern und bei 2.870 Euro in den neuen Bundesländern. Daraus ergeben sich für 2019 die Beiträge von 77,88 Euro in den alten Bundesländern bzw. 71,75 Euro in den neuen Bundesländern. Nach § 345b SGB III gilt, dass im Jahr der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit sowie im darauffolgenden Kalenderjahr (sog. Startphase) der hälftige Beitrag zu zahlen ist. Die Einnahmen aus der selbständigen Tätigkeit haben somit keinen Einfluss auf die Beitragshöhe in der Arbeitslosenversicherung. Weitere Informationen finden Sie in den „Hinweisen zum Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag in der Arbeitslosenversicherung“.

Kündigen Sie Ihr versicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis selber und beantragen das Arbeitslosengeld, so prüft die Arbeitsagentur den Eintritt einer Sperrzeit. Eine Sperrzeit tritt ein, wenn Sie ohne einen wichtigen Grund Ihr Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben haben. In diesen Fällen wird davon ausgegangen, dass Sie die Arbeitslosigkeit zumindest grob fahrlässig herbeigeführt haben. Eine Sperrzeit tritt nicht ein, wenn Sie für Ihr Verhalten einen wichtigen Grund haben.

Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn Ihnen unter Berücksichtigung der Gesamtumstände ein anderes, als das zu einer Sperrzeit führende Verhalten, nicht zugemutet werden kann. Eine beispielhafte Nennung wichtiger Gründe hat die Bundesagentur für Arbeit in den Dienstanweisungen zu § 159 Sozialgesetzbuch III veröffentlicht.

Eine fiktive Leistungsbemessung kommt in Betracht, wenn innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Anspruchsentstehung nicht mindestens 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt festgestellt werden können. Für diese fiktive Leistungsbemessung ist der Arbeitslose einer Qualifikationsgruppe zuzuordnen, die der beruflichen Qualifikation entspricht, auf die die Agentur für Arbeit ihre Vermittlungsbemühungen in erster Linie zu erstrecken hat. Das Gesetz unterscheidet dabei vier Qualifikationsgruppen (ohne Ausbildung / abgeschlossene Ausbildung / Fachschulabschluss oder Meisterausbildung / Hoch- oder Fachhochschulabschluss). Diesen Qualifikationsgruppen ist jeweils ein pauschaliertes Arbeitsentgelt zugeordnet. Sind mindestens 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt vorhanden, wird das Arbeitslosengeld nach dem versicherungspflichtigen Arbeitsentgelt berechnet. Weitere Informationen zur fiktiven Bemessung finden Sie in den „Fachlichen Hinweisen“ zum § 152 SGB III der Agentur für Arbeit.

Der Leistungssatz beträgt 67 % beziehungsweise 60 % des pauschalierten Nettoentgeltes (Leistungsentgeltes). Ein erhöhter Leistungssatz von 67 % wird gewährt, wenn Sie oder Ihr nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte oder Lebenspartner, der ebenfalls unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist, ein Kind im Sinne des § 32 Absatz 1, 3 bis 5 Einkommensteuergesetz (EStG) haben. In den übrigen Fällen wird der allgemeine Leistungssatz von 60 % zugrunde gelegt. Haben Sie oder Ihr Ehegatte oder Ihr Lebenspartner kein Kind unter 18 Jahren, aber ein Kind oder mehrere Kinder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, müssen die besonderen Voraussetzungen des § 32 Absatz 4 und 5 EStG für ein Kind erfüllt sein, damit Sie den erhöhten Leistungssatz erhalten können. Ein Kind ab 18 Jahren kann durch den Bezug von Kindergeld nachgewiesen werden. Sie können den erhöhten Leistungssatz nur bis zum Ende des Monats erhalten, in dem das jüngste Kind 18 Jahre alt wird oder danach die Voraussetzungen des § 32 Absatz 4 und 5 EStG vorliegen.

Für eine individuelle Beratung zur Klärung Ihrer Fragen hinsichtlich des Arbeitslosengeldes empfehlen wir Ihnen ein Gespräch mit dem Bürgertelefon zur Arbeitsmarktpolitik des BMAS unter der Tel.-Nr. 030 221 911 003 zur Verfügung.

Quelle: Team des Bürgertelefons zur Arbeitsmarktpolitik, Arbeitsmarkt und Arbeitsförderung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS)
Tel.: 030 221 911 003 - Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 20:00 Uhr
Mai 2019

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