Nebenberufliche in Vollzeit-Selbständigkeit umwandeln: Arbeitslosenversicherung?
Frage
Ich bin bereits seit elf Jahren nebenberuflich selbständig und möchte mich nun zu 100% selbständig machen. Ich würde gerne in der Selbständigkeit meine Arbeitslosenversicherung freiwillig weiterführen. Ist dies möglich, auch wenn ich bereits teilselbständig war? Außerdem möchte ich weiterhin den Mindestbeitrag in die Rentenkasse einzahlen. Ist dies möglich?
Antwort
Das Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag ist in § 28a SGB III geregelt. Das Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag können Selbständige begründen, die eine selbständige Tätigkeit mit einem Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich aufnehmen und ausüben.
Sie müssen für die Versicherungspflicht auf Antrag eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:
- Sie haben innerhalb der letzten 24 Monate vor Aufnahme der Tätigkeit oder Beschäftigung mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis (z.B. versicherungspflichtige Beschäftigung) gestanden oder
- Sie haben unmittelbar vor Aufnahme der Tätigkeit oder Beschäftigung Anspruch auf eine Entgeltersatzleistung nach dem SGB III (z. B. Arbeitslosengeld).
Dabei dürfen Sie weder versicherungspflichtig (§§ 25, 26) noch versicherungsfrei (§§ 27, 28) sein.
Sie können den Antrag bei der für Sie zuständigen örtlichen Arbeitsagentur einreichen. Der Antrag muss innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit oder Beschäftigung gestellt werden.
Das Versicherungsverhältnis beginnt in der Regel mit dem Tag, an dem die Voraussetzungen zur Begründung des Versicherungspflichtverhältnisses auf Antrag vorliegen, d. h. mit dem Tag der Tätigkeitsaufnahme. Der Antrag kann damit bis zu drei Monate zurückwirken.
Der monatliche Beitrag für Selbständige bemisst sich an der vollen Bezugsgröße. Die Bezugsgröße ist eine jährlich neu berechnete Rechengröße in der gesetzlichen Sozialversicherung. Sie liegt 2019 bei 3.115 Euro in den alten Bundesländern und bei 2.870 Euro in den neuen Bundesländern. Daraus ergeben sich für 2019 die Beiträge von 77,88 Euro in den alten Bundesländern bzw. 71,75 Euro in den neuen Bundesländern. Nach § 345b SGB III gilt, dass im Jahr der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit sowie im darauffolgenden Kalenderjahr (sog. Startphase) der hälftige Beitrag zu zahlen ist.
Weitere Informationen finden Sie in den „Hinweisen zum Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag in der Arbeitslosenversicherung“.
Bei weiteren Fragen zur Arbeitslosenversicherung für Selbständige können Sie sich gern an das Bürgertelefon zur Arbeitsmarktpolitik und -förderung des BMAS unter 030 221 911 003 wenden.
Wenn Sie als Selbständige nicht per Gesetz rentenversicherungspflichtig sind, können Sie weiterhin den Mindestbeitrag für die freiwillige Versicherung zahlen. Die Mindestbeitragshöhe im Jahr 2019 beträgt 83,70 Euro monatlich. Diesbezüglich können Sie sich auch bei einer Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung vor Ort erkundigen.
Quelle. Team des Bürgertelefons zur Arbeitsmarktpolitik, Arbeitsmarkt und Arbeitsförderung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS)
Tel.: 030 221 911 003 - Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 20:00 Uhr
August 2019