Gesellschafter-Geschäftsführer: sozialversicherungspflichtig?

Frage

Ich möchte gerne mit einem weiteren Gesellschafter eine GmbH gründen (jeweils 50% der Firmenanteile). Bei dieser GmbH sollen wir beide als gleichberechtigte Gesellschafter-Geschäftsführer angestellt werden. Ist es möglich, Gesellschafts- und Geschäftsführerverträge so auszugestalten, dass wir als sozialversicherungspflichtig eingestuft werden?

Antwort

Die versicherungsrechtliche Prüfung wird mit dem Statusfeststellungsverfahren (obligatorische Statusfeststellung) geklärt. Erfolgt die Anmeldung eines beim Arbeitgeber beschäftigten geschäftsführenden Gesellschafters einer GmbH bei der Krankenkasse (zuständige Einzugsstelle), muss die Deutsche Rentenversicherung das Statusfeststellungsverfahren einleiten (§ 7a Abs. 1 Satz 2 SGB IV). Die sogenannte "Clearingstelle" entscheidet dann verbindlich nicht nur über das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses, sondern auch über die Versicherungspflicht in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung.

Aus den Voraussetzungen für die Versicherungs- und Beitragspflicht nach dem Sozialgesetzbuch leitet sich jedoch ab, dass bei einer Beteiligung an der Gesellschaft (Stammkapital) von mindestens 50 % ein maßgeblicher Einfluss auf die Geschicke des Unternehmens besteht. In diesem Fall tritt Sozialversicherungsfreiheit ein.

Ein Gesellschafter-Geschäftsführer, der zu mindestens 50 % an der GmbH beteiligt ist, könnte nur abhängig beschäftigt sein, wenn er die Gesellschaftsanteile an der GmbH als Treuhänder hält und aufgrund der treuhänderischen Bindung in der Ausübung seiner Gesellschafterrechte vollständig beschränkt ist.

Weil der sozialversicherungsrechtliche Status eines GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers immer vom jeweiligen Einzelfall abhängt, bringt erst ein Statusfeststellungsverfahren mit der damit verbundenen umfassenden Prüfung Sicherheit.

Quelle: Andreas Endl
AOK-Bundesverband
April 2016

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