Fotografin: Sozialversicherung?
Frage
Ich bin eine Fotografin, die kürzlich nach Deutschland gezogen ist. Ich habe mein Gewerbe als Kleinunternehmerin angemeldet. Mir ist noch nicht klar, welche Sozialabgaben ich bezahlen muss: Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung. In Bezug auf die Krankenversicherung: Ich möchte eine gesetzliche Krankenversicherung abschließen und ich werde mich bald an die Künstlersozialkasse wenden. In Bezug auf die Pflegeversicherung, Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung: Können Sie mir mitteilen, an wen ich mich wenden kann (meine gesetzliche Krankenversicherung?) und wie ich die Kosten abschätzen kann?
Antwort
Die einzelnen Sozialversicherungen gehen von unterschiedlichen Voraussetzungen für einen Zugang zur Versicherung oder gar einer Pflicht zur Versicherung aus. Gerne gebe ich Ihnen einen kurzen, allgemeinen Überblick.
Kranken- und Pflegeversicherung:
Die Pflegeversicherung folgt grundsätzlich der Krankenversicherung. Sobald Sie Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, unterliegen Sie der Versicherungspflicht. Diese Pflicht entsteht unabhängig davon, ob Sie einer selbständigen Tätigkeit, einem Angestellten oder sich schlicht weg in Deutschland aufhalten. Für eine Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) müssen bestimmte Voraussetzungen vorliegen. Zur Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung führt z.B. grundsätzlich die Aufnahme einer Beschäftigung gegen Entgelt oder auch der Bezug von Arbeitslosengeld im Sinne des Sozialgesetzbuch III (ALG I). Neben einer eigenen Mitgliedschaft können Familienangehörige von Mitgliedern der GKV unter bestimmten Voraussetzungen familienversichert sein. Die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit ohne eine vorherige Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung ist nicht ohne weiteres möglich. In Ihrem Fall wäre es interessant, aus welchem Ausland sie kommen. Wenn Sie noch keine drei Monate in Deutschland sind und aus einem europäischen Ausland kommen könnte unter Umständen trotz der selbständigen Tätigkeit eine freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung in Betracht kommen. Die Beiträge der freiwilligen Versicherung richten sich nach der gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Zudem erfolgt eine Einstufung anhand von Mindestbemessungsgrundlagen. Sind Sie bereits länger als drei Monate in Deutschland, ist die Möglichkeit der freiwilligen Versicherung aufgrund der selbständigen Tätigkeit nicht mehr gegeben. In diesem Fall müssten Sie sich an ein privates Versicherungsunternehmen wenden.
Bei weiteren Fragen können Sie sich gerne an das Bürgertelefon zur gesetzlichen Krankenversicherung des Bundesministeriums für Gesundheit unter der Telefonnummer 030 / 340 60 66 - 01 (Montag bis Donnerstag von 8 bis 18 Uhr, am Freitag von 8 bis 12 Uhr) wenden.
Rentenversicherung/Künstlersozialversicherung:
Auch die deutsche Rentenversicherung kennt für die pflicht- sowie freiwillige Versicherung als Selbständige bestimmte Voraussetzung. Der Versicherungspflicht unterliegen zum Beispiel Personen, die lehrend tätig sind oder Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes sind. Online finden Sie die Voraussetzungen für eine Versicherung bei der Künstlersozialversicherung. Allgemeine Informationen zur Rentenversicherung finden Sie über die Internetseite der Deutschen Rentenversicherung Bund.
Arbeitslosenversicherung:
Eine Arbeitslosenversicherung auf Antrag (umgangssprachlich freiwillige Arbeitslosenversicherung) kann nach den gesetzlichen Grundlagen des Sozialgesetzbuchs III nur abschließen, wer innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis (versicherungspflichtige Beschäftigung) gestanden hat oder unmittelbar vor der Aufnahme der Anspruch auf eine Entgeltersatzleistung (Arbeitslosengeld) nach dem Sozialgesetzbuch III bezogen wurde. Beides ist aus Ihrer Anfrage nicht erkennbar. Für die Antragstellung gilt hier ebenso eine Frist von drei Monaten. Bitte wenden Sie sich für eine abschließende Prüfung an die örtliche Agentur für Arbeit.
Unfallversicherung:
Wer ein Unternehmen eröffnet, muss dieses binnen einer Woche beim zuständigen Unfallversicherungsträger anmelden. Diese Meldepflicht (§ 192 Sozialgesetzbuch VII) besteht unabhängig von der Tatsache, dass die gesetzliche Unfallversicherung eine Durchschrift jeder Gewerbeanmeldung erhält. Unternehmerinnen und Unternehmer, die keine Mitarbeiter beschäftigen, sind nicht in jedem Fall versicherungspflichtig in der Gesetzlichen Unfallversicherung. Eine freiwillige Versicherung bei der Berufsgenossenschaft kann aber sinnvoll sein, um sich gegen die Folgen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten zu versichern. Die zuständige Berufsgenossenschaft sollte innerhalb einer Woche (§192 SGB VII) nach Gewerbeanmeldung bzw. Aufnahme der selbständigen Tätigkeit informiert werden. Auch wenn es gängige Praxis ist, dass die Gewerbeämter die Gewerbeanmeldung an die Berufsgenossenschaft schicken. Erkundigen Sie sich bitte bei der Infoline der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) unter der Rufnummer 0800 60 50 40 4, welche Berufsgenossenschaft Ihr Ansprechpartner ist.
Quelle: Bürgertelefon zur Arbeitsmarktpolitik, Arbeitsmarkt und Arbeitsförderung
des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS)
Tel.: 030 221 911 003 - Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 20:00 Uhr
Oktober 2018