Fotografin: Sozialversicherung?

Frage

Ich werde voraussichtlich im Sommer aus dem Hauptberuf ausscheiden und mich in Vollzeit selbständig machen (Fotografie). Leider konnte ich für mich aktuell noch nicht klar definieren, welche (Sozial-)Versicherungen dann PFLICHT sind und welche ich freiwillig abschließen kann. Aktuell läuft das Unternehmen neben meinem Hauptberuf. Es ist klar, dass die Höhe der Beiträge usw. dann von vielen Faktoren abhängig ist. Mir würde es schon helfen, wenn ich weiß, dass ich Versicherung A, B und C brauche und der Rest ist freiwillig bzw. muss nicht sein. Denn als Selbständige, die gerade aus einem Arbeitsverhältnis kommt, 1.000 Euro monatlich locker zu machen für soziale Versicherungen, erscheint mir immens viel.

Antwort

In der Kranken- und Pflegeversicherung besteht eine Versicherungspflicht, so dass Sie auch als Selbständige eine Kranken- und Pflegeversicherung abschließen müssen. Die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit ist daher der gesetzlichen Krankenversicherung zu melden. Sie können eine bestehende gesetzliche Krankenversicherung im Rahmen einer freiwilligen Versicherung fortführen oder sich bei einem privaten Versicherungsunternehmen absichern.

Endet in der gesetzlichen Krankenversicherung eine Pflichtversicherung durch Kündigung einer Beschäftigung und der gesetzlichen Versicherung und wird keine anderweitige Absicherung angezeigt (zum Beispiel eine private Absicherung), läuft per Gesetz eine freiwillige Versicherung weiter. Über die Höhe der Beiträge dieser freiwilligen Versicherung sollten Sie sich mit Ihrer zuständigen Krankenkasse verständigen. Sie können sich zu Fragen der Krankenversicherung auch gern an das Bürgertelefon zur gesetzlichen Krankenversicherung des Bundesministeriums für Gesundheit unter der Telefonnummer 030/ 340 60 66 - 01 wenden. Möchten Sie sich über ein privates Versicherungsunternehmen absichern, können Sie vorab zu Leistungen und Beiträgen eine Verbraucherzentrale befragen.

Sind Sie künstlerisch tätig als Fotograf, wenden Sie sich bitte an die Künstlersozialkasse: www.kuenstlersozialkasse.de

Für hauptberuflich Selbständige besteht nach § 28a SGB III die Möglichkeit, sich auf Antrag in der Arbeitslosenversicherung zu versichern. Der Antrag zur Versicherung muss innerhalb der ersten drei Monate nach Aufnahme der Tätigkeit bei der Agentur für Arbeit am Wohnort gestellt werden. Die selbständige Tätigkeit muss einen Umfang von mindestens 15 Stunden in der Woche haben. Der monatliche Beitrag für Selbständige bemisst sich an der vollen Bezugsgröße. Die Bezugsgröße ist eine jährlich neu berechnete Rechengröße in der gesetzlichen Sozialversicherung. Sie liegt 2018 bei 3.045 Euro in den alten Bundesländern und bei 2.695 Euro in den neuen Bundesländern. Daraus ergeben sich für 2018 die Beiträge von 91,35 Euro in den alten Bundesländern bzw. 80,85 Euro in den neuen Bundesländern. Nach § 345b SGB III (http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__345b.html) gilt, dass im Jahr der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit sowie im darauffolgenden Kalenderjahr (sog. Startphase) der hälftige Beitrag zu zahlen ist. Weitere Informationen finden Sie in den „Hinweisen zum Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag in der Arbeitslosenversicherung“ unter: https://www.arbeitsagentur.de/web/wcm/idc/groups/public/documents/webdatei/mdaw/mdk5/~edisp/l6019022dstbai392135.pdf

Ob Ihre selbständige Tätigkeit eine Rentenversicherungspflicht auslöst, besprechen Sie bitte mit der Deutschen Rentenversicherung. Sie können die Servicehotline der Deutschen Rentenversicherung unter der Telefonnummer 0800 1000 4800 erreichen.

Quelle: Bürgertelefon zur Arbeitsmarktpolitik, Arbeitsmarkt und Arbeitsförderung
des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS)
Tel.: 030 221 911 003 - Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 20:00 Uhr
April 2018

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