Selbständig während Ausbildung?

Frage

Ich bin 19 Jahre alt und Auszubildender. Seit Jahren ist es mein Hobby, Internetseiten zu gestalten. Dieses Hobby möchte ich in Zukunft zu einer kleinen Nebentätigkeit machen. Sprich ich möchte mir damit ein wenig Taschengeld dazu verdienen. Ist dies neben der Ausbildung überhaupt möglich? Zählt das als freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeit? Wie muss ich vorgehen, um mein Vorhaben umzusetzen? Wo kann ich weitere Informationen zu diesem Thema einholen?

Antwort

Wenn Sie sich in einer Ausbildung befinden, können Sie grundsätzlich mit Erlaubnis Ihres Ausbildungsbetriebes eine Nebentätigkeit ausüben. Dies kann sowohl eine abhängige als auch eine selbständige Tätigkeit sein. Ich empfehle Ihnen, sich dies schriftlich vom Ausbildungsbetrieb bestätigen zu lassen.

Bei Aufnahme der selbständigen Tätigkeit sollten Sie folgende Punkte berücksichtigen:

Es ist notwendig eine selbständige Tätigkeit anzuzeigen. Unterstützung, ob es sich bei Ihrer geplanten Tätigkeit um eine freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeit handelt, erhalten Sie beim Institut für Freie Berufe (www.ifb.uni-erlangen.de (www)).

Die nebenberufliche selbständige Tätigkeit müssen Sie der Krankenkasse melden. Diese überprüft dann anhand der vorliegenden Fakten, ob es sich um eine Tätigkeit mit Neben- oder Haupterwerb handelt. Unter anderem spielen die Einnahmen, aber auch die aufgebrachten Stunden und eine mögliche Gewerbeanmeldung eine Rolle für die Beurteilung. Bei Fragen zur Krankenversicherung können Sie sich an das Bürgertelefon zur gesetzlichen Krankenversicherung unter der Telefonnummer 030 340 60 66 01 oder an Ihre Krankenversicherung wenden.

Wer ein Unternehmen eröffnet, muss dieses binnen einer Woche beim zuständigen Unfallversicherungsträger anmelden. Diese Meldepflicht (§ 192 Sozialgesetzbuch VII) besteht unabhängig von der Tatsache, dass die gesetzliche Unfallversicherung eine Durchschrift jeder Gewerbeanmeldung erhält. Unternehmerinnen und Unternehmer, die keine Mitarbeiter beschäftigen, sind nicht in jedem Fall versicherungspflichtig in der Gesetzlichen Unfallversicherung. Eine freiwillige Versicherung bei der Berufsgenossenschaft kann aber sinnvoll sein, um sich gegen die Folgen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten zu versichern. Die zuständige Berufsgenossenschaft sollte innerhalb einer Woche (§192 SGB VII) nach Gewerbeanmeldung bzw. Aufnahme der selbständigen Tätigkeit informiert werden. Auch wenn es gängige Praxis ist, dass die Gewerbeämter die Gewerbeanmeldung an die Berufsgenossenschaft schickt. Erkundigen Sie sich bitte bei der Infoline der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) unter der Rufnummer 0800 60 50 40 4, welche Berufsgenossenschaft Ihr Ansprechpartner ist.

Weiterführende Informationen zur nebenberuflichen Selbständigkeit finden Sie unter www.existenzgruender.de.

Quelle:
Ulrike Klein
Infotelefon zu Mittelstand und Existenzgründung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi)
Tel.: 030-340 60 65 60 - Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 20:00 Uhr - Freitag von 8:00 bis 12:00 Uhr
Januar 2015

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