Stickereien im Kundenauftrag: Anmeldung?
Frage
Ich möchte gewerblich maschinell erstellte Stickereien im Kundenauftrag anfertigen. Dies beinhaltet Dateikonvertierung, grafische Anpassungen, Bekleidungsbeschaffung, Anfertigung der Stickereien und anschließenden Versand der gefertigten Waren. 80 % der Tätigkeit erfolgt am Computer. Die Anfertigung der Stickerei erfolgt maschinell. Wie ist eine solche Tätigkeit bei einer Gewerbeanmeldung zu benennen? Besteht dabei Kammerpflicht (IHK, HWK oder beides)? Das Gewerbe soll als Kleingewerbe angemeldet werden.
Antwort
Die Abgrenzung zwischen Industrie und Handwerk ist u.a. im „Leitfaden Abgrenzung“ (vgl. https://www.hannover.ihk.de/fileadmin/data/Dokumente/Themen/Recht/Leitfaden_Abgrenzung_2017.pdf) beschrieben. Hier heißt es u.a.:
„Betriebe, in denen sowohl IHK-zugehörige als auch zulassungsfreie handwerkliche bzw. handwerksähnliche Tätigkeiten miteinander wirtschaftlich-technisch verbunden sind, werden nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausschließlich IHK-zugehörig, sofern der nichthandwerkliche Betriebsteil (Hauptbetrieb) den zulassungsfreien bzw. handwerksähnlichen Betriebsteil dominiert. Betriebe werden beiden Kammern zugehörig, wenn die zulassungsfreie handwerkliche bzw. handwerksähnliche Tätigkeit überwiegt, § 2 Abs. 3 IHKG. Gleiches gilt, wenn zwischen den Betriebsteilen keinerlei wirtschaftlich-technischer Zusammenhang besteht.“ (Deutscher Industrie- und Handelskammertag e.V. (2017): „Leitfaden Abgrenzung“; URL: https://www.hannover.ihk.de/fileadmin/data/Dokumente/Themen/Recht/Leitfaden_Abgrenzung_2017.pdf).
Basierend auf den zu Verfügung stehenden Angaben, kann ich keine definitive Aussage treffen. Die Einordnung liegt hier im Ermessen der Kammer(n). Am besten klären Sie im Vorfeld der Gewerbeanmeldung im Rahmen eines direkten Gesprächs mit Ihrer zuständigen Industrie- und Handelskammer und/oder ihrer zuständigen Handwerkskammer, wie Ihr Gewerbe einzuordnen ist/ bzw. welche Angaben in der Anmeldung zu einer verlässlichen Zuordnung notwendig sind.
Bzgl. der Kammerbeiträge möchte ich auf die Informationsseite des BMWi zum Thema „Teilzeit- und Kleinstgründungen“ verweisen (siehe: http://www.existenzgruender.de/DE/Gruendung-vorbereiten/Entscheidung/Gruendungsarten/Teilzeit-Kleinstgruendungen/inhalt.html). Hier finden Sie, neben zahlreichen weiteren wichtigen Informationen folgende Aussagen:
„Jeder Betrieb (Gewerbe oder Handwerk), der beim zuständigen Gewerbeamt angemeldet wird, wird automatisch Mitglied der örtlichen Industrie- und Handelskammer (IHK) oder Handwerkskammer (HWK). Damit werden auch Mitgliedsbeiträge fällig, die sich in der Regel an der Leistungsstärke und den Erträgen des Unternehmens orientieren.
- Beiträge an die Industrie- und Handelskammer
Klein- und Kleinstunternehmen sind beitragsfrei, wenn es sich um natürliche Personen und Personengesellschaften handelt, die nicht in das Handelsregister eingetragen sind und deren Gewerbeertrag nach dem Gewerbesteuergesetz oder, soweit für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag nicht festgesetzt wird, deren nach dem Einkommensteuergesetz ermittelter Gewinn aus Gewerbebetrieb 5.200 Euro nicht übersteigt (IHKG § 3). - Beiträge an die Handwerkskammer
Gründerinnen und Gründer, die erstmals ihr Gewerbe anmelden sind für das Jahr der Anmeldung von Beiträgen zur Handwerkskammer befreit. Für das zweite und dritte Jahr müssen sie nur die Hälfte des Grundbeitrags bezahlen und keinen Zusatzbeitrag, für das vierte Jahr sind sie noch von der Entrichtung des Zusatzbeitrags befreit. Voraussetzungen: Es handelt sich um natürliche Personen (keine Personen- oder Kapitalgesellschaften), deren Jahresgewinn nicht über 25.000 Euro liegt. - Ausnahme
Gewerbetreibende (natürliche Personen), die nicht wesentliche Teiltätigkeiten eines Handwerks ausüben (sogenannte minderhandwerkliche Tätigkeiten s. § 1 Abs. 2 Nr. 1 Handwerksordnung, gehören entweder der Industrie- und Handelskammer oder der Handwerkskammer an. Sie sind, unabhängig davon, welcher Kammer sie angehören, vom Beitrag vollständig freigestellt, wenn ihr Gewerbeertrag bzw. Gewinn aus Gewerbebetrieb nicht über 5.200 Euro im Jahr liegt.“
Falls Sie hierzu noch Rückfragen haben, kann Ihnen mit Sicherheit ebenfalls die Kammer Auskunft geben.
Quelle: Benedikt Glück
Dr. Schauer Steuerberater-Rechtsanwälte PartG
Mitglied der Steuerberaterkammer München und Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk München
April 2018