Selbstgemachte Liköre anbieten: Voraussetzungen?

Frage

Ich bin Studentin und würde gerne neben meinem Studium einen Online-Shop eröffnen, in dem Liköre angeboten werden, die man sich nach seinen Wünschen mit verschiedenen Lebensmitteln zusammenstellen kann z.B. mit Obst, oder Schokolade etc. Diese Likörmischungen würde ich selber zubereiten. Wäre ich damit an irgendwas gebunden, sprich, wie bei Torten an den Konditormeister oder brauche ich dafür keine Zusatzqualifikation? Mit welchen Regelungen habe ich noch zu rechnen? Da ich ja auch mit Lebensmitteln arbeiten würde, gibt es bestimmt irgendwelche wichtigen Richtlinien, an die man sich zu halten hat? Würde da die Gewerbeanmeldung reichen oder zählt das schon zum Kleingewerbe?

Antwort

Die Herstellung und der Vertrieb von Spirituosen, Liköre sind aromatisierte Spirituosen mit hohem Zuckergehalt, ist durch eine Vielzahl von Gesetzen und Richtlinien geregelt.

Eine Zusatzqualifikation wie z.B. einen Meisterbrief oder ähnliches ist keine Voraussetzung für die Herstellung eigener Liköre. Aber für die Produktion sind Hygienevorschriften einzuhalten. Details über die Erlangung bzw. den Nachweis erfahren Sie bei der lokalen Industrie und Handelskammer (IHK), die regelmäßig entsprechende Weiterbildungen anbieten.

Darüber hinaus sind bei der Herstellung bzw. dem Vertrieb und insbesondere dem Online-Vertrieb eine Reihe weiterer Richtlinien zu beachten.

  1. Die Vorschriften zur Kennzeichnung und Zusammensetzung von Likören / Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung (LMKV).
  2. Die Preisangabenverordnung (PAngV)
  3. Vorgaben des Jugendschutzgesetz (JuSchG). Nach § 9 des Jugendschutzgesetzes ist es untersagt, Branntwein, branntweinhaltige Getränke oder Lebensmittel, die Branntwein in nicht nur geringfügiger Menge enthalten, an Kinder und Jugendliche abzugeben. Der Bundesverband des Deutschen Lebensmittelhandels hat dazu einen Ratgeber veröffentlicht in dem alle Regelungen im Überblick zusammengefasst wurden.

Die Frage „ob eine Gewerbeanmeldung oder ein Kleingewerbe reicht“ ist von den o.g. Verordnungen unabhängig zu beantworten. Generell ist jede unternehmerische Tätigkeit, die eine sog. Gewinnerzielungsabsicht verfolgt, anmeldepflichtig; entweder als Gewerbe oder als freiberufliche Tätigkeit. In Ihrem Fall handelt es sich eindeutig um einen Gewerbebetrieb. Die Anmeldung erfolgt bei der für Sie zuständigen Gemeinde / Stadtverwaltung.

Eine gewerbliche Tätigkeit kann sowohl im Neben- als auch im Haupterwerb angemeldet bzw. ausgeübt werden. In Ihrem Fall wäre es eine Nebenerwerbstätigkeit, da Sie ja quasi im „Hauptberuf“ Studentin sind.

Die Anmeldung von einem Kleingewerbe ist weitestgehend formlos. In Abhängigkeit von der Art des Kleingewerbes müssen Kleingewerbetreibende bestimmte Meldepflichten und Auflagen erfüllen.

Jede Gewerbeanmeldung zieht eine „Anmeldung zur steuerlichen Erfassung“ beim für Sie zuständigen Finanzamt nach sich. Im Rahmen dieser steuerlichen Erfassung entscheiden Sie, ob Sie die sog. „Kleinunternehmerregelung“ in Anspruch nehmen möchten oder nicht.

Als Unternehmer/-in, unabhängig ob im Neben- oder Haupterwerb, können Sie sich für oder gegen die sog. Kleinunternehmer-Regelung entscheiden, wenn Ihr Jahresumsatz weniger als 17.500 Euro beträgt. Wenn Sie die Kleinunternehmer-Regelung anwenden, ersparen Sie sich zwar die monatliche Umsatzsteuer-Voranmeldung und dürfen auf Ihren Ausgangsrechnungen die Umsatzsteuer nicht offen ausweisen, verlieren aber die Möglichkeit die in den Eingangsrechnungen enthaltene Vorsteuer beim Finanzamt geltend zu machen.

Weiter Informationen unter:
www.vis.bayern.de bzw. www.gesetze-im-internet.de
www.bvlh.net
www.bvlh.net bzw. www.bvlh.net
www.existenzgruender.de

Quelle: Wolfgang Dykiert
Gründungs- und Mittelstandsberatung
dykiert beratung
Juni 2017

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