Online Selbstgenähtes verkaufen: erste Schritte?
Frage
Ich möchte mir im Internet einen kleinen Shop einrichten und Selbstgenähtes verkaufen. Was muss ich tun?
Antwort
Nach § 14 Gewerbeordnung (GewO) ist es notwendig, jedes Gewerbe anzuzeigen. Als Gewerbe wird grundsätzlich jede erlaubte wirtschaftliche Tätigkeit bezeichnet, die auf eigene Rechnung, eigene Verantwortung und auf Dauer mit der Absicht zur Gewinnerzielung betrieben wird. Die Bezeichnung „auf Dauer angelegt“ beschreibt Tätigkeiten, die fortgesetzt und nicht nur gelegentlich ausgeführt werden. Das heißt, es ist eine gewisse Wiederholungs-/ Fortsetzungsabsicht gefordert. Ein einmaliger Kauf/Verkauf ist im o.a. Sinne demzufolge kein steuer- und anmeldepflichtiges Gewerbe. Die Anmeldung erfolgt beim örtlichen Gewerbeamt. Auf dem Gewerbeschein geben Sie die Tätigkeit an, die sie ausüben möchten. Hinsichtlich der Formulierung können Sie sicherlich Unterstützung bei der Handwerkskammer oder dem Gewerbeamt erhalten.
Je nach Art der Tätigkeit erfolgt eine Zugehörigkeit zu einer Kammer, d.h. Sie werden entweder Mitglied bei der Industrie- und Handelskammer (IHK) oder Handwerkskammer (HWK). Mit einem Gründungsberater der Handwerkskammer können Sie Ihre weitere Vorgehensweise besprechen (www.handwerkskammer.de). Bei der Kammer erhalten Sie auch eine Information zu eventuell anfallenden Beiträgen.
Wer ein Unternehmen (unabhängig von der Art der Tätigkeit) eröffnet, muss dieses zudem binnen einer Woche beim zuständigen Unfallversicherungsträger anmelden. Diese Meldepflicht (§ 192 Sozialgesetzbuch VII) besteht unabhängig von der Tatsache, dass die gesetzliche Unfallversicherung eine Durchschrift jeder Gewerbeanmeldung erhält. Unternehmerinnen und Unternehmer, die keine Mitarbeiter beschäftigen, sind nicht in jedem Fall versicherungspflichtig in der Gesetzlichen Unfallversicherung. Eine freiwillige Versicherung bei der Berufsgenossenschaft kann aber sinnvoll sein, um sich gegen die Folgen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten zu versichern. Sie können sich bei der Infoline der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) unter der Rufnummer 0800 60 50 40 4 erkundigen, welche Berufsgenossenschaft Ihr Ansprechpartner ist.
Sollten Sie gesetzlich krankenversichert sein, so ist die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit zu melden. Ihre Krankenversicherung wird anhand Ihrer Daten (unter anderem zeitlicher Aufwand, voraussichtliche Einnahmen, Frage nach Angestellten) prüfen, ob Sie hauptberuflich tätig sind. Die Beiträge errechnen sich aus Ihrer gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Sind Sie zum gegenwärtigen Zeitpunkt über ein privates Unternehmen kranken- und pflegeversichert, ändert sich durch die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit im Regelfall nichts. Bei weiteren, allgemeinen Fragen können Sie sich an das Bürgertelefon zur gesetzlichen Krankenversicherung unter der Nummer 030 - 340 60 66 01 (Montag bis Donnerstag von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr und am Freitag von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr) wenden.
Für hauptberuflich Selbständige besteht nach § 28a SGB III die Möglichkeit, sich auf Antrag in der Arbeitslosenversicherung zu versichern. Der Antrag zur Versicherung muss innerhalb der ersten drei Monate nach Aufnahme der Tätigkeit bei der Agentur für Arbeit am Wohnort gestellt werden. Die selbständige Tätigkeit muss einen Umfang von mindestens 15 Stunden in der Woche haben. Der monatliche Beitrag für Selbständige bemisst sich an der vollen Bezugsgröße. Die Bezugsgröße ist eine jährlich neu berechnete Rechengröße in der gesetzlichen Sozialversicherung. Sie liegt 2018 bei 3.045 Euro in den alten Bundesländern und bei 2.695 Euro in den neuen Bundesländern. Daraus ergeben sich für 2018 die Beiträge von 91,35 Euro in den alten Bundesländern bzw. 80,85 Euro in den neuen Bundesländern. Nach § 345b SGB III (http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__345b.html) gilt, dass im Jahr der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit sowie im darauf folgenden Kalenderjahr (sog. Startphase) der hälftige Beitrag zu zahlen ist. Weitere Informationen finden Sie in den „Hinweisen zum Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag in der Arbeitslosenversicherung“ unter: https://www.arbeitsagentur.de/web/wcm/idc/groups/public/documents/webdatei/mdaw/mdk5/~edisp/l6019022dstbai392135.pdf.
Ob Ihre selbständige Tätigkeit eine Rentenversicherungspflicht auslöst, besprechen Sie bitte mit der Deutschen Rentenversicherung. Sie können die Servicehotline der Deutschen Rentenversicherung unter der Telefonnummer 0800 1000 4800 erreichen.
Eventuell ist für die Ausübung Ihrer selbständigen Tätigkeit eine betriebliche Absicherung notwendig. Diesbezüglich können Sie sich an einen Versicherungsvertreter wenden.
Zu steuerrechtlichen Fragen können Sie sich gern vom zuständigen Finanzamt oder von einem Steuerberater beraten lassen.
Hilfreiche Informationen zur Selbständigkeit finden Sie auf folgender Internetseite unter http://www.existenzgruender.de/DE/Gruendung-vorbereiten/Entscheidung/Gruendungsarten/inhalt.html.
Quelle: Infotelefon zu Mittelstand und Existenzgründung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi)
Tel.: 030-340 60 65 60 - Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 20:00 Uhr - Freitag von 8:00 bis 12:00 Uhr
April 2018