Gründung in der Gastronomie: Anmeldung?
Frage
Ich bin vor zwei Jahren von Spanien nach Deutschland gekommen und möchte gerne ein Geschäft eröffnen, wo ich Essen zum Mitnehmen verkaufe. Da ich aber nicht weiß, was ich dafür alles unternehmen muss, um ein Geschäft zu eröffnen, möchte ich gerne alle Informationen dazu haben. Könnten Sie mir bitte sagen, welchen Schritten ich folgen muss?
Antwort
Bei Aufnahme der selbständigen Tätigkeit sollten Sie folgende Punkte berücksichtigen:
Nach § 14 Gewerbeordnung (GewO) ist es notwendig jedes Gewerbe anzuzeigen. Als Gewerbe wird grundsätzlich jede erlaubte wirtschaftliche Tätigkeit bezeichnet, die auf eigene Rechnung, eigene Verantwortung und auf Dauer mit der Absicht zur Gewinnerzielung betrieben wird. Die Bezeichnung "auf Dauer angelegt" beschreibt Tätigkeiten, die fortgesetzt und nicht nur gelegentlich ausgeführt werden. Das heißt, es ist eine gewisse Wiederholungs-/Fortsetzungsabsicht gefordert. Die Anmeldung erfolgt beim zuständigen Gewerbeamt vor Ort.
Um zu erfahren, welche Anforderungen Sie bei Eröffnung Ihres Geschäfts erfüllen müssen, wenden Sie sich bitte an Ihre örtliche Industrie- und Handelskammer.
Die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit müssen Sie der Krankenkasse melden. Diese überprüft dann anhand der vorliegenden Fakten, ob es sich um eine Tätigkeit mit Neben- oder Haupterwerb handelt. Unter anderem spielen die Einnahmen, aber auch die aufgebrachten Stunden und eine mögliche Gewerbeanmeldung eine Rolle für die Beurteilung. Bei Fragen zur Krankenversicherung können Sie sich an das Bürgertelefon zur gesetzlichen Krankenversicherung unter der Telefonnummer 030 340 60 66 01 oder an Ihre Krankenversicherung wenden.
Wer ein Unternehmen eröffnet, muss dieses binnen einer Woche beim zuständigen Unfallversicherungsträger anmelden. Diese Meldepflicht (§ 192 Sozialgesetzbuch VII) besteht unabhängig von der Tatsache, dass die gesetzliche Unfallversicherung eine Durchschrift jeder Gewerbeanmeldung erhält. Unternehmerinnen und Unternehmer, die keine Mitarbeiter beschäftigen, sind nicht in jedem Fall versicherungspflichtig in der Gesetzlichen Unfallversicherung. Eine freiwillige Versicherung bei der Berufsgenossenschaft kann aber sinnvoll sein, um sich gegen die Folgen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten zu versichern. Die zuständige Berufsgenossenschaft sollte innerhalb einer Woche (§192 SGB VII) nach Gewerbeanmeldung bzw. Aufnahme der selbständigen Tätigkeit informiert werden. Auch wenn es gängige Praxis ist, dass die Gewerbeämter die Gewerbeanmeldung an die Berufsgenossenschaft schickt. Erkundigen Sie sich bitte bei der Infoline der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) unter der Rufnummer 0800 60 50 40 4, welche Berufsgenossenschaft Ihr Ansprechpartner ist.
Ein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag für die Arbeitslosenversicherung können unter anderem Personen begründen, die eine selbständige Tätigkeit mit einem Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich aufnehmen und ausüben. Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Beginn der selbständigen Tätigkeit bei der örtlichen Agentur für Arbeit zu stellen. Der Vorteil ist, dass Sie sich so einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erhalten könnten. Ferner ist Voraussetzung, dass Sie direkt aus dem Bezug von Arbeitslosengeld im Sinne des Sozialgesetzbuch III oder aus einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit heraus in die selbständige Tätigkeit starten.
Welche betrieblichen Versicherungen Sie für Ihr Vorhaben benötigen, sollten Sie mit einem Versicherungsmakler klären. Weitere Informationen diesbezüglich erhalten Sie auch unter www.existenzgruender.de.
Um Ihnen diese ersten Schritte zu erleichtern, steht Ihnen der Behördenwegweiser als Orientierungshilfe zur Seite. Mit seiner Hilfe erfahren Sie, was Sie bei der Umsetzung Ihrer Gründungsidee zu beachten haben. Unter folgendem Link finden Sie den interaktiven Ämter-Finder www.existenzgruender.de.
Allgemeine Informationen zur Existenzgründung finden Sie auch unter www.existenzgruender.de.
Quelle:
Ulrike Klein
Infotelefon zu Mittelstand und Existenzgründung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi)
Tel.: 030-340 60 65 60 - Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 20:00 Uhr - Freitag von 8:00 bis 12:00 Uhr
Januar 2015