Geistiges Heilen und Tierkommunikation: freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeit?
Frage
Ich überlege, mich im Bereich geistiges Heilen und Tierkommunikation selbständig zu machen. Nun gibt es für diesen Bereich weder staatlich anerkannte Ausbildungen noch ist es ein Heilberuf im herkömmlichen Sinne. Die Tätigkeit würde auch in den beratenden Bereich hineinreichen. Würde es sich um eine freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeit handeln? Und wie vermittelt man dem Finanzamt am besten einen korrekten Eindruck von der Tätigkeit?
Antwort
Mit seiner sog. „Geistheiler-Entscheidung“ kam das BVerfG (Beschluss vom 02.03.2004 - 1 BvR 784/03) zu dem Ergebnis, dass es für die Tätigkeit als Geistheiler/in keiner Heilpraktikererlaubnis bedarf. Letztlich wurde hiermit auch festgestellt, dass Geistheiler/innen für ihr Vorhaben ein Gewerbe anmelden müssen. Auch die Tätigkeit im Bereich Tierkommunikation ist weder geschützt noch gibt es eine gesetzlich normierte Ausbildung. Diese Tätigkeit kann ohne Prüfung erfolgen, bedarf keiner Zulassung durch die Tierärztekammer oder ähnlicher Einrichtungen. Sie unterliegt somit keiner behördlichen Aufsicht und ist kein Katalogberuf gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Ihre Einnahmen sind somit als Einnahmen aus dem Gewerbebetrieb gemäß § 15 EStG zu qualifizieren.
Aufgrund der bekannten Rechtsprechung ist die Bezeichnung „Geistheiler“ bei den Gewerbeämtern mittlerweile bekannt, sodass Sie diese gerne verwenden können. Bei der Bezeichnung „Tierkommunikation“ könnte es sinnvoll sein diese zu überdenken, da für Außenstehende nicht eindeutig ist, wer der „Adressat“ ist (Mensch/Tier). Nicht selten fügen Gründer/innen ihren Anmeldeunterlagen eine kurze Beschreibung des Unternehmenskonzepts bei, um Missverständnisse zu vermeiden. Ich empfehle Ihnen, sich vorab mit dem Gewerbeamt vor Ort in Verbindung zu setzen, um diesen Punkt vorab zu klären.
Quelle: Chanell Eidmüller
Rechtsanwältin
Leiterin der Gründungsberatung
Institut für Freie Berufe an der Friedrich-Alexander-Universität
Erlangen-Nürnberg e.V. (IFB)
Februar 2016