Coach und Übersetzerin: Anmeldung?

Frage

Ich möchte demnächst neben in meinem Hauptberuf folgende Tätigkeiten verrichten: 1. Arbeit als selbständiger Coach und Beraterin (z.B. Hypnose). 2. Freelancer in einem Internetportal, wo ich mich als Übersetzerin für bestimmte Projekte bewerben möchte. Wie muss ich mich anmelden und wie komme ich zu meiner Steuernummer? Wie muss ich mich anmelden? Ist dies Gewerbe? Kann ich diese beiden Tätigkeiten unter einer Anmeldung/Steuernummer zusammenfassen?

Antwort

Beginnen wir mit dem Coaching: Hier kann eine unterrichtende Tätigkeit im Sinne des Einkommensteuergesetzes vorliegen. Unterricht ist nach der Rechtsprechung die Vermittlung von Wissen, Fähigkeiten, Fertigkeiten, Handlungsweisen und Einstellungen durch Lehrer an Schüler in organisierter und institutionalisierter Form. Diese organisierte und institutionalisierte Form des Unterrichts setzt unter anderem ein auf ein bestimmtes Fachgebiet bezogenes schulmäßiges Programm voraus. Erfordert die Tätigkeit die Erarbeitung und Entwicklung eines speziell auf die Bedürfnisse einer Person abgestellten, nicht auf einen Fachbereich beschränkten Programms, so stellt dies keine Lehrtätigkeit in organisierter und institutionalisierter Form mehr dar. Hierbei handelt es sich vielmehr um eine beratende Tätigkeit. Anders könnte es sein, wenn Sie etwa Seminare anbieten würden.

Wichtig könnte für Sie noch die Rechtsprechung zum Fitnessstudio sein, falls Sie auch Einzelunterricht anbieten möchten. Denn: Der Betrieb eines Fitnessstudios etwa für Aerobic oder Spinning kann nach einem entsprechenden Urteil eine unterrichtende und damit eine freiberufliche Tätigkeit darstellen. Voraussetzung ist, dass der Studioinhaber für jeden Kursteilnehmer ein individuelles Trainingsprogramm erstellt und das Training während der gesamten Vertragsdauer überwacht. Diese Anforderung ist auf viele unterrichtende Tätigkeiten übertragbar. Dies gilt auch für Coaching.

Gelegentlich wird Coaching auch mit erzieherischer Tätigkeit in Verbindung gebracht. Eine erzieherische Tätigkeit erfordert eine umfassende Schulung des Charakters und die Bildung der Persönlichkeit im Ganzen. Eine erzieherische Tätigkeit liegt nach der Rechtsprechung nur im Umgang mit Kindern und Jugendlichen vor! Der Bundesfinanzhof hat das Coaching von Managern zwecks Bewältigung von Führungsaufgaben als gewerblich eingestuft (BFH-Urteil vom 11.6.1997, XI R 2/95, BStBl. 1997 II S. 687).

Zur Beratung ist das Folgende festzustellen: Eine Beratungsleistung etwa auf dem Gebiet der Hypnose ist nur dann freiberuflich, wenn Sie von zugelassenen Ärzten, Psychotherapeuten nach Psychotherapeutengesetz, von Personen mit Heilpraktikererlaubnis (für Psychotherapie), von Psychologen oder ähnlichen Berufen ausgeübt wird. Der Bundesfinanzhof hat in einem Urteil Hypnosetherapie für gewerblich erklärt, wenn die Leistungen nicht im Rahmen eines anerkannten Heilberufs erbracht werden (BFH-Urteil, 2. 2. 2000, XI R 38/ 98, BFH/NV 2000 S. 839). Entsprechendes gilt für die Hypnoseberatung.

Kommen wir zu Ihrer Dienstleistung als Übersetzerin: Nach § 18 (1) Einkommensteuergesetz (EStG) gehören zu den freiberuflichen Tätigkeiten „die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit, die selbstständige Berufstätigkeit der Ärzte, … Dolmetscher, Übersetzer …“. Nun müssen noch die Anforderungen an die Qualifikation erfüllt werden. Übersetzer/in ist in Deutschland keine geschützte Berufsbezeichnung. Entsprechend groß ist auch die Konkurrenz. Als Übersetzerin sind Sie normalerweise freiberuflich tätig, wenn Sie die entsprechende fachliche Kompetenz nachweisen können. Ein Abschluss als „staatlich geprüfter Dolmetscher/Übersetzer“ oder ein Hochschulabschluss ist hier für die Freiberuflichkeit unabdingbar. Entscheidend ist auch die Leistungserbringung in eigener Person (Vergabe von Aufträgen an Dritte nur in begründeten Ausnahmefällen, insbesondere wenn die hierbei übersetzten Sprachen nicht selbst beherrscht werden). Wenn Sie wissenschaftliche Übersetzungen anbieten, müssen Sie nachweislich auch über ausreichende Kenntnisse in der jeweiligen Wissenschaft verfügen. Sind die Voraussetzungen erfüllt, können Sie Ihre Übersetzertätigkeit beim zuständigen Finanzamt anzeigen als „selbstständige Tätigkeit“ im Gegensatz zur gewerblichen Selbstständigkeit.

Möglicherweise liegt bei Ihnen auch eine „trennbar gemischte Tätigkeit“ vor. Hierbei übt eine Einzelfreiberuflerin sowohl eine freiberufliche als auch eine gewerbliche Tätigkeit aus, wobei diese steuerlich getrennt zu behandeln sind. Dies ist aber nur der Fall, wenn zwischen den beiden Bereichen kein unmittelbarer Zusammenhang besteht. Für eine getrennte Behandlung sind getrennte Rechnungsstellung und Buchführung erforderlich sowie separate Bank- und Kassenkonten. Betriebsausgaben sind durch Schätzung aufzuteilen. Wenn Ihre gewerblichen und freiberuflichen Tätigkeiten also getrennt in Rechnung gestellt und verbucht werden können, haben Sie auch getrennte Erfassungen bei der Steuer. Das können Sie unter einer Steuernummer machen. Sie benötigen in Ihrer Einkommensteuererklärung lediglich zwei getrennte Formulare, für selbstständige (= hier freiberufliche) und gewerbliche Tätigkeiten.

Nach vorliegenden Erfahrungen kommt es häufig vor, dass selbstständig Lehrende und andere Dienstleister dem Finanzamt einen freien Beruf anzeigen und dabei von einer Freistellung vom Gewerbe ausgehen. Oft werden Anmeldungen von (vermeintlichen) Freiberuflern bei den Finanzämtern ohne nähere Prüfung akzeptiert. Betroffene Personen gehen dann ebenso häufig wie fälschlich von einer Anerkennung als Freiberufler aus. Wenn Sie sich trotz Unsicherheit als freiberuflich (im Steuerdeutsch: selbstständig) beim Finanzamt anmelden, so ist dies unschädlich, so lange nicht eine Betriebsprüfung nachträglich ein Gewerbe feststellt. Eine Sicherheit für die Einstufung als Freiberufler im steuerlichen Sinne gibt nur die so genannte „verbindliche Auskunft“ des Finanzamtes. Eine derartige Festlegung der Finanzverwaltung ist jedoch mit hohen Anforderungen und mit Kosten verbunden.

Sollten Sie sich entschließen, auf die Gewerbeanmeldung zu verzichten und lediglich dem Finanzamt einen freien Beruf anzuzeigen, so müssen Sie noch das Folgende beachten: Als Einzelunternehmerin wird Ihnen bei der Gewerbesteuer ein jährlicher Freibetrag von 24.500 Euro auf den Gewinn gewährt. Bleiben Ihre Einkünfte aus Gewerbebetrieb regelmäßig unterhalb dieser Grenze, müssen Sie keine Nachzahlungen der Gewerbesteuer erwarten. Da Sie nebenberuflich selbstständig sein werden, könnte die Frage nach freiem Beruf oder Gewerbe für Sie an Bedeutung verlieren.

Beachten Sie bitte noch, dass selbstständig Lehrende in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind. Inwieweit dies auf Ihre Nebentätigkeit zutrifft, sollten Sie mit dem Träger klären. Nähere Informationen finden Sie unter http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Navigation/1_Lebenslagen/02_Start_ins_Berufsleben/03_Existenzgruender/01_Selbststaendig_und_pflichtversichert/selbststaendig_und_pflichtversichert_node.html

Weitere Informationen zu Teilzeit- und Kleinstgründungen erhalten Sie beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie unter http://www.existenzgruender.de/DE/Gruendung-vorbereiten/Entscheidung/Gruendungsarten/Teilzeit-Kleinstgruendungen/inhalt.html

Quelle: Dr. Willi Oberlander M.A.
Unternehmensberatung
November 2017

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