Freiberuflich tätig im sozialen Bereich: IHK-Mitglied?

Frage

Muss ich mich als freiberuflich Tätige (Nebenerwerb) im sozialen Bereich auch bei der Industrie- und Handelskammer anmelden?

Antwort

Es kommt darauf an, mit welcher Qualifikation Sie was machen. Wenn Sie etwa als Sozialpädagogin Aufgaben erfüllen, die auch zum Berufsbild einer Psychologin gehören, dann können Sie steuerlich freiberuflich sein. Wenn Sie eine Tagesmutter sind, können Sie erzieherisch tätig sein und damit auch steuerlich freiberuflich. Machen Sie aber zum Beispiel für ältere Menschen Besorgungen und den Haushalt, so ist dies gewerblich.

Wenn Sie gewerblich tätig sind und dieses Gewerbe bei der Kommune anmelden, wird sich auch die IHK bei Ihnen melden. Für Gewerbetreibenden besteht eine Pflichtmitgliedschaft unabhängig von der Größe der Unternehmen. Die Ausnahmen von der Beitragspflicht der IHK werden Sie besonders interessieren: Freigestellt sind Gewerbetreibende, die nicht im Handelsregister eingetragen sind und deren Gewinn im Bemessungsjahr die Summe von 5.200 Euro nicht übersteigt. Außerdem werden auch Existenzgründer, die in den fünf Jahren vor der Gründung weder Einnahmen aus freiberuflicher Tätigkeit, Gewerbebetrieb noch Land- und Forstwirtschaft erzielten, für die ersten zwei Jahre nach der Unternehmensgründung vom IHK-Beitrag befreit. Von dieser Umlage sind Existenzgründer darüber hinaus die ersten vier Jahre befreit, wenn der Gewinn die Summe von 25.000 Euro nicht übersteigt.

Da Ihre Anfrage sehr knapp war, verweise ich gerne auf unsere weiteren Beratungsleistungen (www).

Quelle:
Dr. Willi Oberlander M.A.
Institut für Freie Berufe an der Friedrich-Alexander-Universität
Erlangen-Nürnberg e.V. (IFB)
Februar 2013