Personaltrainer: Gründungsvorbereitung?
Frage
Ich bin ausgebildeter Sportlehrer und Personaltrainer, nun habe ich eine Ausbildung zum Heilpraktiker begonnen und möchte gerne parallel dazu weiterhin als Personaltrainer tätig sein. Im Moment habe ich einen Minijob in einem Fitnessstudio, dazu möchte ich mir außerhalb dieses Studios noch einen eigenen Kundenstamm als Personaltrainer aufbauen. Welche Möglichkeiten bestehen für mich bezüglich einer freiberuflichen Tätigkeit parallel zu meiner Ausbildung und wie muss ich mich versichern?
Antwort
Die selbständige Beschäftigung als Sportlehrer und/oder Personaltrainer kann unter bestimmten Voraussetzungen als freiberuflich - unterrichtende Tätigkeit bei dem zuständigen Finanzamt mit dem Bogen zur steuerlichen Erfassung zur Anmeldung gebracht werden. Berücksichtigen Sie hierzu bitte die folgen Ausführungen zur unterrichtenden Tätigkeit.
"Unterricht ist die Vermittlung von Wissen, Fähigkeiten, Fertigkeiten, Handlungsweisen und Einstellungen durch Lehrer an Schüler in organisierter und institutionalisierter Form" (vgl. BFH-Urteile vom 13.Januar 1994 IV R 79/92, BFHE 173, 331, BStBl II 1994, 362, und vom 18. April 1996 IV R 35/95, BFHE 180, 568, BStBl II 1996, 573).
Zur freiberuflichen Tätigkeit gehört auch die selbstständig ausgeübte "unterrichtende" Tätigkeit, wobei als "unterrichtend" jede Art der persönlichen Lehrtätigkeit, insbesondere auch der Unterricht im Tanzen, Schwimmen, Reiten usw. gehört (vgl. Urteil des Reichsfinanzhofs - RFH - vom 18. Februar 1920 II A 59/20, RStBl. 1920, 244; BFH-Urteil vom 27.September 1956 IV 601/55 U, BFHE 63,357, BStBl. III 1956, 334).Beschränkt sich die Tätigkeit allerdings nicht auf das Vermitteln von Fertigkeiten, sondern werden im Zusammenhang mit der Unterrichtstätigkeit auch noch andere Leistungen geboten, so kann je nach Art und Umfang dieser anderen Leistungen insgesamt eine gewerbliche Betätigung vorliegen. Das gilt bei der Erteilung von Reitunterricht vor allem für die Fälle, in denen neben der Unterrichtserteilung auch noch Reitanlagen zur Verfügung gestellt sowie Clubräume und dergleichen bereitgestellt werden.
BFH IV R 191/74, 1978
Die organisierte und institutionalisierte Form des Unterrichts setzt u. a. ein auf ein bestimmtes Fachgebiet bezogenes schulmäßiges Programm zur Vermittlung von Kenntnissen an den/die Lernwilligen voraus. Dies schließt einen Individualunterricht zwar nicht aus, wie sich auch aus den Urteilen des IV. Senats zum Fitness- und Bodybuilding-Studio ergibt (vgl. Urteile in BFHE 173, 331, BStBl II 1994, 362, und in BFHE 180, 568, BStBl II 1996, 573). In diesen Fällen wird bei der Durchführung eines nach Lehrziel und Lehrmethode feststehenden Programms - Training des Körpers unter Zuhilfenahme von Geräten - der Unterricht auf die besonderen Bedürfnisse des einzelnen abgestellt. Lassen sich jedoch Kenntnisse nicht aufgrund eines für das bestimmte Fachgebiet allgemeingültigen, im Einzelfall abwandlungsfähigen Lehrprogramms vermitteln, sondern erfordert die Tätigkeit die Erarbeitung und Entwicklung eines auf die speziellen Bedürfnisse einer Person abgestellten, nicht auf einen Fachbereich beschränkten Programms, so stellt dies keine Lehrtätigkeit in organisierter und institutionalisierter Form mehr dar. Es handelt sich hierbei um eine beratende Tätigkeit.
Eine wissenschaftliche Fachausbildung oder ein formaler Befähigungsnachweis ist für eine unterrichtende Tätigkeit im Allgemeinen nicht erforderlich. Entscheidend ist, dass der Unterrichtende die sein Unterrichtsgebiet betreffenden Kenntnisse und Fertigkeiten besitzt, sowie die Fähigkeit, diese den Schülern zu vermitteln (BFH IV R 130/79 v. 1. 4. 1982, BStBl. II 82, 589 = BFHE 136, 86). Schreibt jedoch das öffentliche Berufsrecht einen bestimmten Befähigungsnachweis oder eine behördliche Zulassung vor, so spricht eine Vermutung dafür, dass beim Fehlen des Nachweises oder der Zulassung der Unterrichtende die erforderlichen Fähigkeiten nicht besitzt.
Bezüglich der Versichrungen beachten Sie bitte die Rentenversicherungspflicht für Angehörige Freier Berufe:
"So unterliegen nach § 2 Satz 1 Nr.1 SGB VI selbständig tätige Lehrer und Erzieher, die keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, der Versicherungspflicht!"
Berücksichtigen Sie auch den notwendigen Abschluss einer Krankenversicherung. Weitere Formen der Absicherung liegen insbesondere in Haftpflicht- und Rechtsschutzversicherung bzw. der Wahl, freiwillig in die gesetzliche Arbeitslosenversicherung einzuzahlen.
Quelle:
Dipl.-Sozialwirt (Univ.) Antonio Jansen Trejo
Institut für Freie Berufe an der Friedrich-Alexander-Universität
Erlangen-Nürnberg e.V. (IFB)
Januar 2014