Geschäfte mit Nicht-EU-Ausland: Rechnungslegung?

Frage

Ich bin momentan als Kleinunternehmer von der Umsatzsteuer befreit. Deshalb habe ich bisher an meine Unternehmenskunden die Rechnungen mit dem Verweis auf §19 Abs.1 UStG ohne Umsatzsteuer gestellt. Ich biete Dienstleistungen im Im- und Exportbereich in Form von beratender Tätigkeit für verschiedene Kunden an.

Nun habe ich einen Kunden in der Russischen Föderation. Muss ich auf der für diese Leistung gestellten Rechnung auf die Kleinunternehmerregelung verweisen bzw. greift diese in diesem Fall überhaupt? Wie muss ich hier meine Rechnungslegung gestalten, um gesetzeskonform zu bleiben?

Des Weiteren stellt sich mir die Frage, ob der Umsatz aus dem Nicht-EU-Land Russland auf die Grenze von 22.000 € der Kleinunternehmerregelung angerechnet wird oder lediglich der im Inland generierte Betrag?

Antwort

Zunächst zur Umsatzsteuer bei Erbringung von Dienstleistungen ins Nicht-EU-Ausland: bei Erbringung von Dienstleistungen an Kunden im Nicht-EU-Ausland kann das sogenannte Reverse-Charge-Verfahren zur Anwendung kommen. Es handelt sich um die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft bei der Umsatzsteuer. Demnach muss der Leistungsempfänger, also der Kunde, und nicht der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer entrichten. Je nach konkreter Art der Dienstleistung, kann dies auch in Ihrem Fall zutreffen. Dies würde bedeuten, dass Sie die Umsatzsteuer dem russischen Kunden – unabhängig von der Kleinunternehmerregelung – nicht in Rechnung stellen müssten. Gleichzeitig ist in solchen Fällen ein ausdrücklicher Hinweis auf das Reverse Charge Verfahren auf der Rechnung notwendig, z.B. wenn die Rechnung in englischer Sprache formuliert ist: „The Reverse Charge Procedure is applicable to recipient“.

Unabhängig davon muss grundsätzlich eine von einem Kleinunternehmer im Sinne des §19 UstG ausgestellte Rechnung einen Hinweis enthalten, dass keine Umsatzsteuer ausgewiesen wird, z.B.: „Es erfolgt kein Ausweis der Umsatzsteuer, aufgrund der Anwendung der Kleinunternehmer-Regelung gemäß §19 UStG.“

Da Germany Trade & Invest keine Beratungen zum deutschen Steuerrecht durchführt, empfehlen wir Ihnen, sich an einen Steuerberater, die örtliche Industrie- und Handelskammer oder das Finanzamt zu wenden.

Quelle: Germany Trade and Invest
Gesellschaft für Außenwirtschaft und Standortmarketing mbH
www.gtai.de
März 2021

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