Controlling zu Umsatz, Kosten, Gewinn
Für das Controlling in (Klein-)Unternehmen stehen Ihnen Standardinstrumente zur Verfügung.
Einige dieser Instrumente sind Pflicht für bestimmte Unternehmen (A). Andere sollten Sie unbedingt einsetzen (B). Wieder andere können Sie bei Bedarf nutzen, um spezielle Fragen zu beantworten (C).
Themen
- A: Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) (für Freiberufler und kleine Unternehmen)
- A: Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) (für Unternehmen mit doppelter Buchführung)
- A: Bilanz (für Unternehmen mit doppelter Buchführung)
- B: Soll-Ist-Vergleich (Kontrolle)
- B: Deckungsbeitragsrechnung und Break-Even-Analyse
- B: Kostenartenrechnung (für kleine Unternehmen)
- B: Kostenstellen- und Kostenträgerrechnung
- B: Betriebswirtschaftliche Auswertung (BWA) (zur aktuellen Ertragslage mittlerer und größerer Unternehmen)
- C: Zeitreihen
- C: Betriebsvergleiche
A: Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) (für Unternehmen mit doppelter Buchführung)
Die GuV gehört zusammen mit der Bilanz zur Jahreserfolgsrechnung für Unternehmen, die eine doppelte Buchführung betreiben. Beide zusammen bezeichnet man als Jahresabschluss.
Mit der GuV stellen Sie Erträge und Aufwendungen Ihres Unternehmens gegenüber, um ihren Gewinn oder Verlust zu ermitteln. Dabei müssen Sie auch das Unternehmensvermögen berücksichtigen: so genannte Bestandsveränderungen im Unternehmen, also die Veränderung Ihrer Vorräte oder Ihres Warenlagers, außerdem Aufträge, an denen Sie gerade arbeiten (oder die erledigt sind), für die Sie aber noch kein Geld erhalten haben, sowie steuerliche Abschreibungen.
Gliederung der GuV
Das Handelsgesetzbuch (§ 275 HGB) legt die Gliederung der GuV fest. Eine erste Orientierung erhalten Sie auch in der Übersicht: Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung (PDF, 31 KB). Welche Faktoren für den Gewinn oder Verlust Ihres Unternehmens verantwortlich sind, können Sie zum Beispiel mit Hilfe der Einnahmen pro Kunden oder der Kostenarten feststellen. Nutzen Sie dazu auch die Checkliste: Kostenarten (PDF, 537 KB). Insbesondere ein Vorjahresvergleich ist hierbei sehr aufschlussreich. Stichtag für die Abgabe beim Finanzamt: 31. Mai des Folgejahres.
GuV-Praxistipp
Sie dürfen eine Gewinn- und Verlustrechnung und Bilanz selbst erstellen. In aller Regel ist es aber sinnvoll, einen Steuerberater hinzuzuziehen. Außerdem achten das Finanzamt und ggf. auch die Bank, von der Sie einen Kredit erhalten haben, darauf, dass GuV und Bilanz von einem unabhängigen Dritten erstellt werden.