Varianten der Übertragung
Ob schrittweise, per Testament oder Verkauf: Für die Übertragung eines Unternehmens stehen verschiedene Optionen zur Verfügung.
Schrittweise Übertragung
Diese Form der Übertragung bietet allen Beteiligten die Chance zu prüfen, ob die Nachfolgerin oder der Nachfolger über die erforderliche Qualifikation zur Unternehmensführung verfügt. Für eine schrittweise Übertragung auf den Nachfolger sind die Kommanditgesellschaft (KG) (
Übersicht: Kommandit-Gesellschaft (KG) (PDF, 32 KB) ) und die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) (
Übersicht: Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) (PDF, 893 KB) ) besonders geeignet, da sie eine Haftungsbeschränkung des neu eintretenden Gesellschafters ermöglichen und unproblematisch errichtet werden können.
Nachfolge per Testament oder Erbvertrag
Ein Testament oder Erbvertrag über den Nachlass hat Vorrang gegenüber der gesetzlichen Erbfolge. Bei der so genannten gewillkürten Erbfolge kann der Erblasser den Inhalt seiner Verfügungen von Todes wegen grundsätzlich frei bestimmen (Testierfreiheit). Mit Nachfolgeklauseln in Gesellschaftsverträgen oder durch ein gemeinschaftliches Testament oder einen Erbvertrag kann sich der Erblasser aber selbst Grenzen gesetzt haben. Das Gesetz verbietet sittenwidrige Verfügungen. Ferner gibt das Gesetz nahen Angehörigen ein Pflichtteilsrecht. Wenn Eltern, Ehegatte oder Abkömmlinge (Kinder, Enkel) ohne Verfügung von Todes wegen Erben geworden wären, steht ihnen eine gesetzliche Abfindung zu, das Pflichtteilsrecht. In einem Testament (
Checkliste: Testament (PDF, 4 MB) ) oder Erbvertrag legt der Inhaber fest, welchen Erbanteil seine Nachkommen jeweils erhalten. Auf diese Weise kann er beispielsweise das gesamte Unternehmen einem Erben zukommen lassen. Aber Achtung: Gesellschaftsrechtliche Regelungen haben immer Vorrang.
Schenkung
Übergibt die Inhaberin oder der Inhaber zu Lebzeiten sein Unternehmen an einen seiner Erben, ist dies nicht nur die unternehmensfreundlichste, sondern auch die familienfreundlichste Lösung. Die Weichen werden rechtzeitig gestellt, um die Zukunft des Unternehmens zu sichern. Im Schenkungsvertrag (
Checkliste: Schenkungsvertrag (PDF, 1 MB) ) müssen auf alle Fälle die Ansprüche möglicher anderer weichender Erben (
Checkliste: Miterben (PDF, 1 MB) ) geklärt werden. Andernfalls könnten durch eventuelle erbrechtliche Ansprüche weiterer Familienangehöriger Ausgleichszahlungen auf den Nachfolger zukommen, die womöglich aus dem Betriebsvermögen entnommen werden müssen.
Verkauf
Je nachdem, wer das Unternehmen kauft bzw. welche Unternehmensanteile gekauft werden, wird folgendermaßen unterschieden:
- Asset-Deal
Mit dem Kauf des "kompletten" Unternehmens oder eines für sich geschlossenen Unternehmensteils (z.B. Filiale) mit allen Wirtschaftsgütern, Forderungen und Verbindlichkeiten, kann der neue Inhaber über sein neu erworbenes Eigentum frei verfügen und zum Beispiel als Sicherheiten für Kredite einsetzen. Es handelt sich um einen so genannten Asset-Deal, bei dem die Vermögensgegenstände einzeln übertragen werden. - Share-Deal
Durch den Kauf von Geschäftsanteilen (Anteilskauf oder Share-Deal) wird der Käufer zum Beispiel Gesellschafter einer GmbH. Die finanziellen Belastungen entsprechen allein dem Umfang der erworbenen Geschäftsanteile. Die Übernahme sämtlicher Geschäftsanteile ist genauso teuer wie die Übernahme sämtlicher Assets. - Management-Buy-Out
Wenn das Management das Unternehmen erwirbt, wird dies als Management-Buy-Out (MBO) bezeichnet. Wird das Unternehmen von externen Führungskräften eines anderen Unternehmens übernommen, spricht man von Management-Buy-In (MBI).
Lassen Sie sich bei der Gestaltung des Kaufvertrags ( Checkliste: Kaufvertrag (PDF, 2 MB) ) von einem Rechtsanwalt oder Notar beraten.

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