Trennung von Eigentum & Führung

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Die Trennung von der Unternehmensführung bietet sich an, wenn ein Nachfolger aus der Familie die Unternehmensnachfolge noch nicht antreten kann oder sich die Unternehmerfamilie nicht auf einen Nachfolger einigen kann.

Im Vordergrund steht eine Frau mit einem Papierstapel im Arm, im Hintergrund sitzt eine Gruppe um einen Tisch.

Einsatz eines Fremdgeschäftsführers

Der Geschäftsführer ist an die Beschränkungen des Gesellschaftsvertrages und an die in der Gesellschafterversammlung gefassten Beschlüsse gebunden. Die Gesamtheit der Gesellschafter kann daher - auch durch einzelne Weisungen - unmittelbar Einfluss auf die Unternehmensführung nehmen, sofern Gesetz oder Satzung dem nicht entgegenstehen. Die Bestellung eines Geschäftsführers kann von der Gesellschafterversammlung widerrufen werden. Um einen geeigneten Fremdgeschäftsführer zu finden, nutzen Sie bitte die Check­lis­te: Die Su­che nach ei­nem Fremd­ge­schäfts­füh­rer (PDF, 473 KB) .

Gründung einer Kapitalgesellschaft

Um Vermögen und operatives Geschäft zu trennen, bietet sich für kleine und mittlere Unternehmen die Gründung einer Aktiengesellschaft (AG) ( Über­sicht: Klei­ne Ak­ti­en­ge­sell­schaft (AG) (PDF, 30 KB) ) an.

Die wesentlichen Voraussetzungen sind:

  • Die AG darf nicht börsennotiert sein.
  • Die Aktionäre müssen namentlich bekannt sein.

Durch die im Vergleich zu den anderen Gesellschaftsformen strengere innere Struktur kann der Übergang zum reinen Fremdmanagement noch unter der Ägide des Alt-Inhabers "geprobt" werden. Als Hilfe kann er dabei auf den Aufsichtsrat zurückgreifen. Deshalb ist seine Besetzung eine wichtige Entscheidung. Die Nachfolge selbst kann in diesen Fällen sogar formlos durch Abtretung der Mitgliedschaftsrechte erfolgen, zur Dokumentation empfiehlt sich aber die Schriftform. Gleiches gilt für die strategische Beteiligung von Kunden, Lieferanten oder Geldgebern am Unternehmen. Um die Ausnahmen vom strengen Aktienrecht nutzen zu können, bedarf es jedoch dringend der Beratung durch spezialisierte Fachleute.

Verpachtung des Unternehmens

Im Pachtvertrag ( Check­lis­te: Pacht­ver­trag (PDF, 478 KB) ) sollten die beiden Parteien festhalten, in welchem Umfang der Pächter verpflichtet ist, die Wirtschaftsgüter des Betriebes zu erhalten. Durch eine solche Erhaltungsvereinbarung sagt der Pächter vertraglich zu, alle erforderlichen Anschaffungen, Ersatzbeschaffungen, Instandhaltungen, Ausbesserungen, Erneuerungen und Ähnliches auf eigene Kosten im Rahmen der Substanzerhaltung vorzunehmen. Vereinbart werden sollte auch, wie vorzugehen ist, wenn der Pächter mit seinem Vorhaben Schiffbruch erleidet oder krank wird. In der Regel wird der Pachtvertrag mit festen Laufzeiten versehen. Außerordentliche Kündigungsrechte können aber zum Beispiel bei Krankheit oder Unternehmensaufgabe festgelegt werden.

Die Pachthöhe sollte nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Betriebes bemessen werden. Ist die Pacht zu hoch, kann das zur Zahlungsunfähigkeit des Betriebes und damit zum Wegfall der Pachtzahlungen führen.

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