Orientieren: Praxisbeispiele
Hier finden Sie – verfremdet, aber der Praxis entnommen – kurze Beispiele für die gängigsten Lösungen bei kleinen und mittelgroßen Unternehmen aus verschiedenen Branchen.
Themen
- Belegschaftsaktien
- GmbH-Beteiligung
- (Direkte) stille Beteiligung
- (Indirekte) stille Beteiligung über eine Mitarbeiterbeteiligungsgesellschaft
- Genussrechte
- Mitarbeiterdarlehen
Mitarbeiterdarlehen
Die Spezialchemie GmbH ist im Bereich der Kunststoffherstellung tätig. Nach mehreren wirtschaftlich guten Jahren will der Eigentümer die Beschäftigten am Erfolg des Unternehmens beteiligen. Zunächst wird eine klassische Erfolgsbeteiligung ins Auge gefasst. Da das Unternehmen seine Mitarbeiter aber auch langfristig binden will, bevorzugt der Eigentümer die Einführung einer Kapitalbeteiligung. Der Entscheidung vorausgegangen war eine eingehende Diskussion mit dem Betriebsrat über die Vor- und Nachteile unterschiedlicher Beteiligungsformen. Die Geschäftsleitung konnte den Betriebsrat schließlich für seine Idee einer Mitarbeiterkapitalbeteiligung gewinnen. Dieser hat jedoch eine Absicherung des Mitarbeiterkapitals gefordert.
Als Beteiligungsform wird ein Modell eines Mitarbeiterdarlehens gewählt. Die Geschäftsleitung ist davon überzeugt, dass das gewählte Modell sich als risikoarmes Einstiegsmodell für eine Mitarbeiterkapitalbeteiligung eignet. Denn als reine Fremdkapitalbeteiligung partizipieren die beteiligten Beschäftigten nicht am Verlust. Zur Finanzierung des Mitarbeiterdarlehens werden vermögenswirksame Leistungen eingesetzt (Anspruch auf die Arbeitnehmer-Sparzulage nach dem 5. Vermögensbildungsgesetz). Außerdem können die Beschäftigten die Steuer- und Abgabenvergünstigung in Anspruch nehmen.
Für das Mitarbeiterdarlehen wird ein fester Zinssatz von 5% vereinbart, der unabhängig von der Ertragslage des Unternehmens ist und jeweils zum Jahresende ausgezahlt werden soll. Dieser ist höher als die erwartete Inflationsrate und liegt über dem Zinsniveau vergleichbarer festverzinslicher Anlagen.
Das Mitarbeiterdarlehen ist mit einer Bankbürgschaft besichert (Insolvenz- und Einlagensicherung).
Für den Eigentümer entsteht durch die Mitarbeiterbeteiligung keine Einschränkung seines unternehmerischen Handlungsspielraums, da die beteiligten Beschäftigten als Darlehensgeber keine grundsätzlich erweiterten Mitwirkungsrechte haben. Allerdings hat das Unternehmen die Kosten der Insolvenzsicherung zu tragen.