Ausländische Mitarbeiter und Flüchtlinge
Viele Start-ups und Unternehmen beschäftigen ausländische Arbeitsnehmer, um ihren Fachkräftebedarf zu decken.
Und: Viele denkbare neue Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter kommen derzeit als Flüchtlinge nach Deutschland. Unter welchen Voraussetzungen ausländische Staatsbürger in Deutschland arbeiten können, regeln das Aufenthaltsgesetz bzw. Freizügigkeitsgesetz/EU.
Themen
- Beschäftigung von ausländischen Arbeitnehmern
- Beschäftigung von Flüchtlingen
Beschäftigung von ausländischen Arbeitnehmern
Für Unternehmer, die ausländische Arbeitnehmer beschäftigen wollen, ist wichtig zu wissen:
Für Unternehmer, die ausländische Arbeitnehmer beschäftigen wollen, ist wichtig zu wissen:
- Staatsbürger aus einem EU-Mitgliedsland (oder einem der EWR-Staaten oder der Schweiz)
Personen aus EU-Mitgliedsstaaten oder den EWR-Staaten und der Schweiz benötigen keine Aufenthaltserlaubnis, wenn sie in Deutschland arbeiten wollen. - Staatsbürger aus einem Nicht-EU-Staat
Staatsbürger aus einem Nicht-EU-Land müssen einen Antrag auf einen Aufenthaltstitel zur Aufnahme einer abhängigen Beschäftigung bei der zuständigen Auslandsvertretung der Bundesrepublik Deutschland stellen.
Die rechtlichen Voraussetzungen regelt das Aufenthaltsgesetz. Für Arbeitgeber, die an der Einstellung ausländischer Arbeitskräfte interessiert sind, stellt die Bundesagentur für Arbeit Informationen zur Verfügung.