Ausbildung und Praktikum

Eine Berufsausbildung und zumindest Praktika anzubieten, sind heute die Schlüssel dafür, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter so genau wie möglich auf die betrieblichen Erfordernisse vorzubereiten.

Das gilt für jede Branche und jede Fachkraft, die hier zukünftig zum Einsatz kommen soll. Besonderheiten sind zu beachten, wenn man Flüchtlingen einen Ausbildungs- oder Praktikumsplatz anbieten möchte.

Themen

Ausbildung

Um eine Ausbildung beginnen zu können, müssen Auszubildende bestimmte fachliche Voraussetzungen „mitbringen“; z.B. den Abschluss von Hauptschule, Realschule u.ä. oder aber (Fach-)Abitur. Neben der persönlichen und fachlichen Eignung für eine Ausbildung sollten Sie bei Flüchtlingen auf deren Aufenthaltsstatus achten. Dieser entscheidet darüber, ob und zu welchem Zeitpunkt die Person eine Ausbildung aufnehmen darf.

Flüchtlinge: Für Flüchtlinge gelten je nach Status zusätzlich unterschiedliche Regelungen:

  • Asylberechtigte können ohne Weiteres eine betriebliche Ausbildung beginnen.
  • Asylbewerber müssen eine Wartefrist von drei Monaten ab Registrierung in Deutschland einhalten, bevor sie betriebliche Ausbildung beginnen dürfen.
  • Geduldete können sofort eine betriebliche Ausbildung beginnen, falls kein Arbeitsverbot durch die Ausländerbehörde ausgesprochen wurde.

Für den konkreten Ausbildungsplatz muss für Flüchtlinge bei der Ausländerbehörde individuell eine Beschäftigungserlaubnis beantragt werden. Bei staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberufen muss die Bundesagentur für Arbeit nicht zustimmen.

Die Übersicht „Betriebliche Ausbildung von Flüchtlingen“ informiert Sie darüber, was bei einer Ausbildung von Geflüchteten zu beachten ist.