Ausbildung und Praktikum

Eine Berufsausbildung und zumindest Praktika anzubieten, sind heute die Schlüssel dafür, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter so genau wie möglich auf die betrieblichen Erfordernisse vorzubereiten.

Das gilt für jede Branche und jede Fachkraft, die hier zukünftig zum Einsatz kommen soll. Besonderheiten sind zu beachten, wenn man Flüchtlingen einen Ausbildungs- oder Praktikumsplatz anbieten möchte.

Themen

Praktikum

Praktika stellen den wichtigsten Einstiegsweg für Flüchtlinge in den Arbeitsmarkt da.

Berufsorientierungspraktikum

Zielgruppe sind Teilnehmer, die über keine brancheninternen Kenntnisse verfügen. Ziel des Praktikums ist festzustellen, ob ein eventueller Auszubildender für eine Erstausbildung geeignet ist. Die betriebliche Tätigkeit muss im Zusammenhang mit einer beabsichtigten Ausbildung stehen. Höchstdauer 3 Monate.

Flüchtlinge:

  • Asylberechtigte können das Praktikum ohne Weiteres beginnen.
  • Asylbewerber müssen eine Wartefrist von drei Monaten ab Registrierung in Deutschland einhalten.
  • Geduldete können sofort ein Praktikum beginnen.
  • Zustimmung durch die BA: für Asylbewerber und Geduldete erforderlich
  • Mindestlohn: nicht erforderlich

Praktikum (Nachqualifizierungsmaßnahme) im Rahmen der Anerkennung eines ausländischen Berufsabschlusses oder für die Berufserlaubnis in einem reglementierten Beruf

Hier sind speziell Praktika gemeint, die zur Anerkennung eines ausländischen Berufsabschlusses notwendig sind. „Reglementiert“ bedeutet, dass der Beruf ohne ein staatliches Zulassungsverfahren und ohne eine Anerkennung der Berufsqualifikation nicht ausgeübt werden darf. In Deutschland sind unter anderem Berufe im Gesundheits- und Bildungssektor (beispielsweise Ärztin, Krankenpfleger oder Erzieher) reglementiert.

Flüchtlinge:

  • Asylberechtigte können das Praktikum ohne Weiteres beginnen.
  • Asylbewerber müssen eine Wartefrist von drei Monaten ab Registrierung in Deutschland einhalten.
  • Geduldete können sofort ein Praktikum beginnen.
  • Zustimmung durch die BA: nicht erforderlich
  • Mindestlohn: nicht erforderlich

Die Übersicht „Praktika für Flüchtlinge“ informiert Sie darüber, was bei Praktika von Geflüchteten zu beachten ist.

Probebeschäftigung

Ziel ist festzustellen, ob ein eventueller Mitarbeiter für eine längerfristige Beschäftigung geeignet ist.

Flüchtlinge: Für die Probebeschäftigung gelten dieselben Bedingungen wie für ein übliches Beschäftigungsverhältnis während der vertraglich befristeten Probezeit.

  • Asylberechtigte haben einen uneingeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt.
  • Asylbewerber müssen eine Wartefrist von drei Monaten ab Registrierung in Deutschland einhalten, bevor sie eine Beschäftigung aufnehmen dürfen. Danach kann die Ausländerbehörde eine Arbeitserlaubnis für eine konkrete Beschäftigung erteilen. Voraussetzung aber: Vorrangprüfung (wenn nicht ausgesetzt, siehe dazu Informationen des BMAS).
  • Geduldete müssen eine Wartefrist von drei Monaten einhalten. Voraussetzung aber: Vorrangprüfung.
  • Zustimmung durch die BA: für Asylbewerber und Geduldete erforderlich
  • Mindestlohn: nicht erforderlich bei einer Beschäftigung bis drei Monate

Die Übersicht „Beschäftigung von Flüchtlingen“ informiert Sie darüber, was bei der Beschäftigung von Geflüchteten zu beachten ist.