Arbeitnehmer mit Behinderung
Etwa drei Millionen Deutsche mit Behinderungen sind im erwerbsfähigen Alter. Die meisten von ihnen sind gut ausgebildet und hoch motiviert.
Viele Unternehmen stellen nicht zuletzt aus diesem Grund Menschen mit Behinderungen ein. Unternehmen mit mindestens 20 Beschäftigten sind ohnehin gesetzlich verpflichtet, mindestens fünf Prozent ihrer Arbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen zur Verfügung zu stellen. Arbeitgeber, die dieser Vorgabe nicht nachkommen, müssen eine Ausgleichsabgabe zahlen.
Arbeitgeber unterstellen Menschen mit körperlicher oder psychischer Beeinträchtigung häufig eine verminderte Leistungsfähigkeit. Zu Unrecht: Entscheidend für die Leistungsfähigkeit jedes Arbeitnehmers – ob behindert oder nicht – ist, ob sein Arbeitsplatz zu ihm passt oder nicht. Auf den Arbeitgeber kommen dadurch womöglich Umbaumaßnahmen zu. Das bringt zwar zunächst einen gewissen Aufwand mit sich. Allerdings können barrierefreie Gebäude oder Kennzeichnungen in Braille-Schrift auch den Zugang für weitere Kunden erweitern.
Themen
- Was ist eine Behinderung?
- Mitarbeiterauswahl
- Einarbeitung
- Bezahlung
- Hilfe und Förderung
- Rechtliche Vorgaben
Rechtliche Vorgaben
Für schwerbehinderte Menschen existiert eine ganze Reihe gesetzlicher Regelungen. Beispiele:
- Arbeitsplatz: Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Arbeitsplatz für schwerbehinderte Menschen so zu gestalten, dass sie die geforderte Leistung erbringen können. Dabei werden technische Arbeitshilfen, Maschinen und die Arbeitsumwelt an die Bedürfnisse des Einzelnen angepasst. Dies kann auch die Anpassung von Arbeitsorganisation, Arbeitsplänen, Arbeitsabläufen und das Zerlegen von Aufgaben einschließen.
- Arbeitszeit: Auf Verlangen müssen Schwerbehinderte und Gleichgestellte von Mehrarbeit freigestellt werden, wenn diese über die normale gesetzliche Arbeitszeit von acht Stunden werktäglich hinausgeht.
- Urlaub: Ihnen steht Zusatzurlaub von fünf weiteren Urlaubstagen pro Jahr zu.
- Schwerbehindertenvertretung: In Betrieben, in denen wenigstens fünf schwerbehinderte Menschen nicht nur vorübergehend beschäftigt werden, muss eine Vertrauensperson mit mindestens einem stellvertretenden Mitglied als Schwerbehindertenvertretung gewählt werden.
- Kündigung: Für schwerbehinderte und gleichgestellte Arbeitnehmer gilt ein besonderer Kündigungsschutz. Für das Unternehmen ist im Kündigungsfall wichtig, zunächst beim zuständigen Integrationsamt einen Antrag auf Kündigung zu stellen. Es prüft, ob die Kündigung im Zusammenhang mit der Behinderung steht. Ist dies nicht der Fall, stimmt es der Kündigung in der Regel zu.
In Zusammenarbeit mit Patricia Leister, Inklusionsberaterin der IHK Chemnitz