Arbeitnehmer mit Behinderung

Etwa drei Millionen Deutsche mit Behinderungen sind im erwerbsfähigen Alter. Die meisten von ihnen sind gut ausgebildet und hoch motiviert.

Ein Mann sitzt im Rollstuhl mit anderen Personen an einem Tisch in einem Seminarraum.

Viele Unternehmen stellen nicht zuletzt aus diesem Grund Menschen mit Behinderungen ein. Unternehmen mit mindestens 20 Beschäftigten sind ohnehin gesetzlich verpflichtet, mindestens fünf Prozent ihrer Arbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen zur Verfügung zu stellen. Arbeitgeber, die dieser Vorgabe nicht nachkommen, müssen eine Ausgleichsabgabe zahlen.

Arbeitgeber unterstellen Menschen mit körperlicher oder psychischer Beeinträchtigung häufig eine verminderte Leistungsfähigkeit. Zu Unrecht: Entscheidend für die Leistungsfähigkeit jedes Arbeitnehmers – ob behindert oder nicht – ist, ob sein Arbeitsplatz zu ihm passt oder nicht. Auf den Arbeitgeber kommen dadurch womöglich Umbaumaßnahmen zu. Das bringt zwar zunächst einen gewissen Aufwand mit sich. Allerdings können barrierefreie Gebäude oder Kennzeichnungen in Braille-Schrift auch den Zugang für weitere Kunden erweitern.

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Mitarbeiterauswahl

Arbeitgeber sind nach § 81 SGB IX verpflichtet zu prüfen, ob freie Arbeitsplätze mit einem schwerbehinderten Menschen besetzt werden können. Einige Unternehmen sprechen darüber hinaus aktiv Bewerber mit Behinderungen in ihren Stellenausschreibungen an, weil sie deren Anzahl im Unternehmen erhöhen möchten. Ein möglicher Grund: ihr Engagement im Rahmen einer verantwortlichen Unternehmensführung.

Die Frage nach einer bestehenden Behinderung ist übrigens im Bewerbungsverfahren grundsätzlich unzulässig. Ein Bewerber muss eine solche Frage nicht wahrheitsgemäß beantworten.

In Zusammenarbeit mit Patricia Leister, Inklusionsberaterin der IHK Chemnitz