Arbeitnehmer mit Behinderung
Etwa drei Millionen Deutsche mit Behinderungen sind im erwerbsfähigen Alter. Die meisten von ihnen sind gut ausgebildet und hoch motiviert.
Viele Unternehmen stellen nicht zuletzt aus diesem Grund Menschen mit Behinderungen ein. Unternehmen mit mindestens 20 Beschäftigten sind ohnehin gesetzlich verpflichtet, mindestens fünf Prozent ihrer Arbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen zur Verfügung zu stellen. Arbeitgeber, die dieser Vorgabe nicht nachkommen, müssen eine Ausgleichsabgabe zahlen.
Arbeitgeber unterstellen Menschen mit körperlicher oder psychischer Beeinträchtigung häufig eine verminderte Leistungsfähigkeit. Zu Unrecht: Entscheidend für die Leistungsfähigkeit jedes Arbeitnehmers – ob behindert oder nicht – ist, ob sein Arbeitsplatz zu ihm passt oder nicht. Auf den Arbeitgeber kommen dadurch womöglich Umbaumaßnahmen zu. Das bringt zwar zunächst einen gewissen Aufwand mit sich. Allerdings können barrierefreie Gebäude oder Kennzeichnungen in Braille-Schrift auch den Zugang für weitere Kunden erweitern.
Themen
- Was ist eine Behinderung?
- Mitarbeiterauswahl
- Einarbeitung
- Bezahlung
- Hilfe und Förderung
- Rechtliche Vorgaben
Hilfe und Förderung
Die Fördermöglichkeiten sollen eventuelle Nachteile, die durch die Beschäftigung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mit Behinderungen auftreten können, ausgleichen.
- Lohnkostenzuschüsse- bzw. Eingliederungszuschüsse: auch für die Ausbildungsvergütung, als Ausgleich von Minderleistung
- Zuschüsse und Darlehen: zur Schaffung neuer Arbeits- und Ausbildungsplätze, behindertengerechter Einrichtung von Arbeitsplätzen, inklusive technischer Ausstattung u.a.
- Probebeschäftigung: ggf. Kostenübernahme der kompletten Lohnkosten für bis zu drei Monate
- Beratung und Information: für Betriebe zur Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen und zur Arbeitsmarktsituation, Schulungen von sämtlichen Mitarbeitern sowie Aufklärungsmaßnahmen bieten u.a. die Integrationsämter an.
Arbeitgeber können sich vor und nach der Einstellung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mit Behinderungen vom Inklusionsberater ihrer Kammer, dem Integrationsamt oder dem Integrationsfachdienst beraten lassen. Dazu gehören u.a. Fragen zur Ausgestaltung eines behindertengerechten Arbeitsplatzes.
In Zusammenarbeit mit Patricia Leister, Inklusionsberaterin der IHK Chemnitz