Export – Steuern
Beim Export von Waren oder Leistungen dreht sich vor allem innerhalb der EU alles um die Umsatzsteuer.
Handel innerhalb der Europäischen Union
Obwohl die 28 Mitgliedstaaten unterschiedliche Umsatzsteuersätze haben, läuft der Handel aus steuerlicher Sicht ziemlich reibungslos. Eine entscheidende Rolle spielt dabei die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, kurz: USt-IdNr. Sie hat nichts mit der Steuernummer zu tun, die jedem Unternehmen und Freiberufler vom Finanzamt erteilt wird. Zuständig ist vielmehr das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt), das zusammen mit den Partnerbehörden in den EU-Mitgliedsstaaten für das innergemeinschaftliche Umsatzsteuerkontrollverfahren verantwortlich ist.
Wer braucht die USt-IdNr. und wer nicht?
Unternehmen benötigen keine USt-IdNr., wenn
- ihre Kunden und/oder Lieferanten ihren Sitz in Deutschland oder in Ländern außerhalb der EU haben.
Unternehmen benötigen eine USt-IdNr., wenn
- alle oder ein Teil ihrer Kunden ihren Sitz in EU-Mitgliedstaaten haben und es sich dabei um Unternehmen handelt, die ebenfalls im Besitz einer USt-IdNr. sind oder
- sie Waren oder Dienstleistungen von Unternehmen beziehen, die ihren Sitz in einem der EU-Mitgliedstaaten haben und eine USt-IdNr. besitzen.
Waren oder Leistungen an Unternehmenskunden liefern
Beispiel: Ein Unternehmer in Deutschland verkauft und liefert seine Ware an einen Kunden in Frankreich. Bei dem Kunden handelt es sich um ein Unternehmen, das sich zuvor gegenüber seinem Geschäftspartner in Deutschland mit seiner USt-IdNr. ausgewiesen hat (z.B. in seiner Bestellung oder im Impressum auf der Homepage). Der Unternehmer in Deutschland weist in seiner Rechnung daher nur den Nettobetrag (umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage) aus – also ohne Umsatzsteuer. Der französische Abnehmer muss den Nettobetrag mit dem französischen Umsatzsteuersatz versteuern.
„Zusammenfassende Meldung“ nicht vergessen
Der Unternehmer in Deutschland darf dabei nicht vergessen, diesen Umsatz in einer sogenannten ‚Zusammenfassenden Meldung‘ zu erklären. Darin werden die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Erwerbers und der Nettobetrag (Bemessungsgrundlage) aufgeführt und monatlich über das Elster-Online-Portal an die BZSt übermittelt. Die Daten werden dort gespeichert und mit den Partnerländern ausgetauscht. Die französische Steuerverwaltung kann dann überprüfen, ob der französische Unternehmer die Warenlieferung aus Deutschland tatsächlich versteuert hat. Ein Ausnahme bilden Unternehmen, die die Kleinunternehmerregelung anwenden. Sie brauchen bei Lieferungen innerhalb der EU und Dienstleistungen an Unternehmen in einem anderen EU-Mitgliedsstaat keine „Zusammenfassende Meldung“ abzugeben.
Übrigens: In der Umsatzsteuervoranmeldung, in der jedes Unternehmen dem Finanzamt monatlich oder quartalsweise seine steuerpflichtigen und steuerfreien Umsätze sowie die abziehbare Vorsteuer mitteilt, müssen auch die Nettoumsätze angegeben werden, die in der „Zusammenfassenden Meldung“ aufzuführen sind.
Waren oder Leistungen an Privatkunden liefern
Anders sieht es aus, wenn es sich bei dem Kunden aus Frankreich um eine Privatperson handelt, die in Deutschland bei einem Händler Ware erwirbt und gleich mitnimmt. In dem Fall muss die Rechnung je nach Ware den deutschen Regelsteuersatz von 19 Prozent oder den ermäßigten Steuersatz von 7 Prozent enthalten. Die Umsatzsteuer führt das Unternehmen in Deutschland dann einfach in seiner Umsatzsteuervoranmeldung auf und führt sie ans Finanzamt ab.
Kommt es zu mehreren Lieferungen an Privatkunden in einem bestimmten Mitgliedstaat, kann damit ein bestimmter Warenwert („Lieferschwelle“) überschritten werden. In diesem Fall sind verschiedene Besonderheiten zu beachten. Die Bundessteuerberaterkammer rät Unternehmerinnen und Unternehmern daher, sich an einen Steuerberater zu wenden.
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer beantragen
Gründerinnen und Gründer können einfach im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung, der bei jeder Unternehmensgründung ausgefüllt werden muss, einen Antrag auf Erteilung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer stellen. Besteht das Unternehmen bereits, kann der Inhaber direkt auf der Homepage des Bundeszentralamts für Steuern einen Antrag ausfüllen.
Für Kleinunternehmer, die die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen, läuft das Antragsverfahren etwas anders. Sie müssen bei ihrem Finanzamt zunächst einen sogenannten Umsatzsteuer-Grundkennbuchstaben beantragen, das
die entsprechenden Daten an das Bundeszentralamt für Steuern weiterleitet.
Lieferungen ins nicht-europäische Ausland
Ob die Schweiz, Norwegen oder USA: Lieferungen in Länder, die nicht zur Europäischen Union gehören, sind steuerfrei (§ 6 Abs. 1 UStG). Unabhängig davon, ob es sich bei den Kunden um Verbraucher oder Unternehmen handelt.
Und: Unternehmen, die ihre Waren oder Dienstleistungen in Drittländer außerhalb der EU liefern, brauchen keine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zu beantragen. Der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) weist allerdings darauf hin, dass Exporte ab einem Warenwert von 1.000 Euro bei der zuständigen Ausfuhrzollstelle angemeldet werden müssen. Das geschieht elektronisch über das IT-Verfahren der Zollbehörde „ATLAS-Ausfuhr“.
Bei einer Lieferung in ein Drittland muss sich der deutsche Unternehmer davon überzeugen, dass der Kunde auch tatsächlich in diesem Drittland ansässig ist und die Ware dorthin gelangt. Sollten daran Zweifel bestehen, sollte vorerst die
deutsche Umsatzsteuer berechnet werden.
Die Abwicklung von Exporten in Drittländer ist aus umsatzsteuerlicher Sicht einfacher als der innergemeinschaftliche Handel. Dennoch ist es empfehlenswert, vorab eine steuerliche Beratung aufzusuchen.

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