Export – Recht

Bei grenzüberschreitenden Verträgen gilt nicht zwangsläufig deutsches Recht.

Wenn Sie vor unliebsamen Überraschungen sicher sein wollen, sollten Sie bereits im Vorfeld alle Verträge möglichst "wasserdicht" gestalten. Sie sollten auch wissen, dass bei grenzüberschreitenden Verträgen nicht zwangsläufig auch das deutsche Recht anwendbar ist und deutsche Gerichte zuständig sind.

Kaufvertrag detailliert formulieren

Um Rechtsstreitigkeiten und damit zusätzliche Kosten zu vermeiden, sollten Sie mögliche Risiken bereits bei der Vertragsgestaltung durch entsprechende Formulierungen und Bedingungen minimieren. Empfehlenswert ist es deshalb, in die Kaufverträge entsprechende Sicherungsschritte einzubauen. Dazu zählen u.a. eine Absicherung der Forderung durch eine Bankbürgschaft oder das Transferieren des Kaufpreises auf ein Konto eines Rechtsanwalts oder Notars in Deutschland oder bei einer Auslandsfiliale bzw. Korrespondenzbank Ihrer Hausbank. Ziehen Sie einen Rechtsanwalt hinzu, der auf dem Gebiet des internationalen Wirtschaftsrechts spezialisiert ist und mit dem Rechtssystem im Zielmarkt vertraut ist.

Allgemeine Geschäftsbedingungen anpassen

Während in Deutschland die Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der Geschäftspraxis weit verbreitet ist, kann die Situation im Zielmarkt ganz anders sein. Im Ausland können strengere Anforderungen an die Einbeziehung bzw. Berücksichtigung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten. Wichtig ist, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit dem Rechtssystem desjenigen Landes kompatibel/vereinbar sind, das für den Vertrag maßgeblich ist.

Mustervereinbarungen nutzen

International anerkannte und wechselseitig akzeptierte Lieferbedingungen oder Geschäftsbedingungen gibt es bisher nicht. Nur für den Handel mit Maschinen und Anlagen sowie für langlebige Verbrauchsgüter gibt es Mustervereinbarungen. Diese können beim Verband Deutscher Maschinen- und Anlagenbau (VDMA) angefordert werden. Germany Trade & Invest bietet für den Handelsverkehr mit der VR China den deutsch-chinesischen Standardliefervertrag an. Die einschlägige Fachliteratur informiert über den notwendigen Inhalt von Exportverträgen und beinhaltet Tipps zu deren Gestaltung.

Einheitliches Recht für internationale Warenkaufverträge (CISG)

Die UN-Kommission für Internationales Handelsrecht (UNCITRAL) hat einheitliche Vorschriften für Rechte und Pflichten aus grenzüberschreitenden Kaufverträgen geschaffen. Dem UN-Kaufrechtsübereinkommen Convention on Contracts for the International Sale of Goods, CISG, sind inzwischen 80 Staaten beigetreten, darunter die Bundesrepublik Deutschland, Brasilien, China, Frankreich, Italien, die Niederlande, die USA, Österreich, die skandinavischen Staaten sowie die meisten osteuropäischen Länder einschließlich Russland.

Wesentliche Unterschiede des CISG zum deutschen Handelsrecht bestehen bei der Gewährleistung und deren Fristen. Genauere Informationen darüber bietet Germany Trade & Invest an.

Internationale Handelsklauseln (Incoterms)

Bei den internationalen Handelsklauseln (Incoterms ® = International Commercial Terms) handelt es sich um freiwillige Regeln zur Auslegung handelsüblicher Vertragsformeln. Die Bestimmungen legen fest, welche Transportkosten der Verkäufer und welche der Käufer zu tragen hat und wer im Falle eines Verlustes oder Beschädigung der Ware das finanzielle Risiko trägt (Gefahrübergang). Die Incoterms haben keine Gesetzeskraft; sie werden nur rechtswirksam, wenn sie zwischen Käufer und Verkäufer gültig vereinbart werden. Weitere Informationen: Germany International Chamber of Commerce

Vereinbaren: Welches Recht soll auf den Vertrag Anwendung finden?

Klären Sie mit dem Geschäftspartner im Ausland vor Vertragsabschluss, welches Recht auf den Vertrag angewendet werden soll. Das kann entweder das UN-Kaufrechtübereinkommen (CISG) oder das Kaufrecht eines bestimmten Landes sein. In nahezu allen Ländern der Welt sehen die Rechtssysteme die Möglichkeit vor, dass die Vertragspartner das anwendbare Recht frei vereinbaren können. Dies geschieht in einer Rechtswahlklausel am Ende des Vertrags.
Wenn Sie Wert darauf legen, dass ausschließlich die deutschen Vorschriften für den Kaufvertrag gelten (BGB/HGB), reicht es nicht aus, zu ergänzen, dass sich "der Vertrag nach deutschem Recht richtet" bzw. "deutsches Recht Anwendung findet". Vielmehr ist zusätzlich der ausdrückliche Ausschluss des UN-Kaufrechts erforderlich ("unter Ausschluss des UN-Kaufrechts").

Vereinbaren: Welcher Gerichtsstand?

Sie können für den Streitfall die Zuständigkeit eines deutschen Gerichts oder eines ausländischen Gerichts vereinbaren. Die Frage des Gerichtsstandes spielt besonders unter Kostengesichtspunkten eine wichtige Rolle, da beispielsweise bei einem ausländischen Gerichtsstand deutlich höhere Kosten entstehen, weil häufig auch noch ein am Gerichtsort ansässiger Anwalt beauftragt werden muss. Bei der Entscheidung über den Gerichtsstand ist natürlich auch wichtig, wie lange ein eventuelles Gerichtsverfahren dauern kann und ob sicher ist, dass aus einem ergangenen Urteil auch vollstreckt werden kann. Eine vertragliche Gerichtsstandklausel zu Gunsten eines deutschen Gerichts ist jedoch nur dann sinnvoll, wenn die Entscheidungen deutscher Gerichte am ausländischen Sitz des Vertragspartners anerkannt und vollstreckt werden können. Im EU-Ausland findet die Anerkennung und Vollstreckung von deutschen Gerichtsentscheidungen aufgrund der Geltung der Europäischen Gerichtsstand- und Vollstreckungsverordnung (EuGVVO) unproblematisch statt. Im Verhältnis zu solch wichtigen Handelspartnern wie der VR China oder Russland ist die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von Gerichtsentscheidungen dagegen nicht gesichert.

Alternativ: Schiedsklausel vereinbaren

Die meisten internationalen Wirtschaftsverträge enthalten eine Schiedsklausel. Demnach werden alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit einem Vertrag oder hinsichtlich seiner Gültigkeit nicht durch staatliche Gerichte, sondern durch private Schiedsgerichte entschieden. Dies gewährleistet ein flexibles Verfahren, das die Parteien mitgestalten können. So steht es den Parteien u.a. frei, die Verfahrenssprache festzulegen und die Schiedsrichter mit den erforderlichen Fach- und Sprachkenntnissen zu ernennen. Der wichtigste Grund für die Vereinbarung einer Schiedsklausel im internationalen Verkehr besteht darin, dass Schiedssprüche in 150 Ländern vollstreckt werden können. In der Praxis empfiehlt sich die Vereinbarung einer Musterschiedsklausel einer der international renommierten Schiedsinstitutionen. Dazu gehören neben der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit (DIS) z.B. auch der Internationale Schiedsgerichtshof der Internationalen Handelskammer (ICC), der London Court of International Arbitration (LCIA), das Internationale Schiedsgerichtszentrum der Wirtschaftskammer Österreich (VIAC) und das Schiedsinstitut der Stockholmer Handelskammer (SCC). Die Musterschiedsklauseln sind in mehreren Sprachfassungen auf den Internetseiten der genannten Schiedsinstitutionen abrufbar.

Beratung und Unterstützung

In strittigen Rechtsangelegenheiten, vor allem auch bei der Auswahl fachkundiger Anwälte und bei der Erörterung ausländischer Rechtssysteme, sollten Sie sich an die folgenden Institutionen wenden:

Quelle: Germany Trade & Invest

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