Abschreibung

Durch jährliche Abschreibungsbeiträge wird das Betriebsergebnis verringert. Damit wird die Steuerlast des Unternehmens gesenkt.

Anschaffungs- oder Herstellungskosten für Wirtschaftsgüter können steuerlich auf mehrere Jahre aufgeteilt und vom Finanzamt als Betriebsausgabe anerkannt werden. Abgeschrieben werden können nur Wirtschaftsgüter, deren Herstellungs- oder Anschaffungskosten 1.000 Euro (netto) überschreiten. Neben materiellen Anlagegütern werden auch immaterielle Anlagewerte wie Patente oder Lizenzen abgeschrieben.

§ 7 Einkommensteuergesetz legt fest, dass die Kosten für Wirtschaftsgüter auf die „betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer“ aufgeteilt werden müssen. Über welchen Zeitraum die einzelnen Wirtschaftsgüter abgeschrieben werden können, steht in den AfA-Tabellen, die u.a. das Bundesfinanzministerium veröffentlicht.

Abgeschrieben werden nur Wirtschaftsgüter, deren Herstellungs- oder Anschaffungskosten 1.000 Euro (netto) überschreiten. Wirtschaftsgüter deren Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten zwischen 250 Euro und 1.000 Euro liegen, gelten als geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG), für deren Abschreibung Sonderregelungen gelten. Unternehmen können geringwertige Wirtschaftsgüter (Kleinmöbel, Faxgeräte usw.) bis 800 Euro entweder sofort abschreiben oder eine Poolabschreibung für Wirtschaftsgüter zwischen 250 Euro und 1.000 Euro vornehmen. Bis zu 250 Euro gilt: Sofortabschreibung oder Abschreibung über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer.

Abschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter

Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten zwischen 250 Euro und 1.000 Euro liegen, gelten als geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG). Unternehmen können geringwertige Wirtschaftsgüter (Kleinmöbel, Faxgeräte usw.) bis 800 Euro entweder sofort, im Jahr der Anschaffung, abschreiben oder eine Poolabschreibung für Wirtschaftsgüter zwischen 250 Euro und 1.000 Euro vornehmen. Bis zu 250 Euro gilt: Sofortabschreibung oder Abschreibung über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer. Weitere Informationen: § 6 Abs. 2 EStG

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