Kammerpflicht für freie Berufe
Für die kammerfähigen freien Berufe ist die Mitgliedschaft in berufsspezifischen Kammern verpflichtend.
Die Kammern sind für die Interessenvertretung ihrer Mitglieder zuständig. Sie überwachen die Einhaltung der Berufspflicht, fördern die berufliche Fortbildung, erstellen Gutachten usw.
Zu den kammerfähigen freien Berufe gehören:
- Ärzte
- Apotheker
- Architekten
- Beratende Ingenieure
- Notare
- Patentanwälte
- Psychotherapeuten
- Rechtsanwälte
- Steuerberater
- Tierärzte
- Wirtschaftsprüfer
- Zahnärzte
Für nicht mitgliedschaftspflichtige Freiberufler gibt es die Möglichkeit, einen freiwilligen Antrag auf Mitgliedschaft zu stellen.

Der Artikeltext auf dieser Seite steht unter einer Creative Commons Namensnennung-Keine Bearbeitung 3.0 Deutschland Lizenz.