Einstiegsgeld
Einstiegsgeld kann bei Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit als Zuschuss zum Arbeitslosengeld II für die Dauer von höchstens 24 Monate gezahlt werden. Die Höhe orientiert sich an der Dauer der Arbeitslosigkeit und der Größe der Bedarfsgemeinschaft der Gründerin oder des Gründers.
Voraussetzungen
ALG-II-Empfänger können Einstiegsgeld erhalten, wenn die persönlichen Voraussetzungen für eine erfolgreiche Existenzgründung vorliegen und die selbständige Tätigkeit wirtschaftlich tragfähig ist.
Weitere Fördermöglichkeiten
Darüber hinaus können selbständige ALG-II-Empfänger finanzielle Hilfen bekommen, wenn zu erwarten ist, dass sie ihre Hilfebedürftigkeit dadurch dauerhaft überwinden oder reduzieren. Dies können z.B. Zuschüsse (max. 5.000 Euro) und Darlehen zur Beschaffung von Sachgütern sein oder Beratungsleistungen, z.B. durch Gründungsinitiativen, Unternehmensberater oder Steuerberater.
Antrag
Einstiegsgeld und weitere Leistungen zur Eingliederung von Selbständigen müssen beim Jobcenter beantragt werden. Welche Unterlagen Sie dafür benötigen, erfragen Sie bitte dort. Das Jobcenter entscheidet auch, ob zur Beurteilung der Tragfähigkeit der selbständigen Tätigkeit die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle (Tragfähigkeitsprüfung) erforderlich ist.
Kein Rechtsanspruch
Beim Einstiegsgeld und bei den weiteren Leistungen handelt es sich um eine so genannte Kann-Regelung. Das heißt: Es gibt keinen Rechtsanspruch auf Förderung.

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