Künstlersozialkasse (KSK)/Künstlersozialversicherung (KSV)
Die Künstlersozialkasse ist zuständig für die Künstlersozialversicherung. Über sie werden selbständige Künstler und Publizisten gesetzlich renten-, kranken- und pflegeversichert. Es handelt sich um eine Pflichtversicherung. Das heißt, wer die Voraussetzungen für die Aufnahme in die KSK erfüllt, muss sich dort auch versichern. Auf der Internetseite der KSK erfahren Sie, ob Sie zu den Personen gehören, die sich bei der KSK versichern müssen. Sie finden dort auch ein Antragsformular für die Aufnahme in die KSK.
Aufgabe der Künstlersozialkasse (KSK) ist es, die Künstler und Publizisten bei ihrer Kranken- und Pflegekasse und der gesetzlichen Rentenversicherung als KSK-Versicherte anzumelden. Als Versicherte der KSK zahlen Sie Ihre Kranken-, Pflege- und Rentenversicherungsbeiträge an die KSK, die sie an die zuständigen Träger weiterleitet. Als Berufsanfängerin bzw. Berufsanfänger können Sie wählen, ob Sie der gesetzlichen Krankenkasse beitreten oder sich bei einer privaten Krankenversicherung versichern möchten.
Der besondere Pluspunkt der Künstlersozialversicherung ist: Sie zahlen - wie ein Arbeitnehmer - nur etwa die Hälfte der Versicherungsbeiträge. Den anderen Beitragsanteil trägt die Künstlersozialkasse. Die hierfür erforderlichen Mittel werden aus einem Zuschuss des Bundes und aus der sog. Künstlersozialabgabe von Unternehmen finanziert, die künstlerische und publizistische Leistungen verwerten.
Übrigens: Künstler und Publizisten, die bei der Künstlersozialversicherung versichert sind, können auch eine sog. Riester-Rente abschließen. Dabei handelt es sich um die staatlich geförderte Altersvorsorge, bei der Sie schon bei einem geringen Eigenbeitrag Zulagen und Steuervorteile für Ihre Altersrücklage erhalten. Lassen Sie sich am besten dazu beraten, ob sich dieses Versicherungsmodell für Sie lohnt. Informationen dazu bieten zum Beispiel die Stiftung Warentest oder die Verbraucherzentrale in Ihrem Bundesland.
Versorgung durch berufsständische Versorgungswerke
Die Angehörigen der verkammerten freien Berufe (Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker, Architekten, Notare, Rechtsanwälte, Steuerberater bzw. Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer) sind als Selbständige in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei. Sie müssen sich allein in berufsständischen Versorgungswerken versichern.
Darüber hinaus gibt es in einigen Bundesländern auch berufsständische Pflicht-Versorgungswerke speziell für selbständige Ingenieure und psychologische Psychotherapeuten. Angestellte in den genannten Berufen können sich hier nur zusätzlich zu ihrer Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung versorgen.
Insgesamt gibt es 85 berufsständische Versorgungswerke. Beiträge zu der berufsständischen Versorgung werden nach dem Alterseinkünftegesetz gleich denen der gesetzlichen Rentenversicherung steuerlich gefördert.
Quelle: Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e.V. (ABV)
Freiwillige ergänzende Alterssicherung
Darüber hinaus gibt es Versorgungswerke für einzelne Berufsstände. Es sind dies etwa die Versorgungsanstalten der Deutschen Bühnen und der Deutschen Kulturorchester oder das Versorgungswerk der Presse. In diesen Einrichtungen können die Mitglieder (Freiberufler und Angestellte) zusätzlich zur Absicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung freiwillig für ihr Alter vorsorgen. Achtung: Hierbei handelt es sich nicht um berufsständische Versorgungseinrichtungen im steuerlichen Sinne.








Vorsorge für Freiberufler