Versicherungspflichtig sind lt. SGB VI § 2:
selbständige Lehrer und Erzieher (Lehrer, Pädagogen, Ausbilder, Erzieher, Dozenten und Lehrbeauftragte), die auf eigene Rechnung Unterricht im Bereich der Wissenschaft, der Kunst, des Sports, der Publizität sowie in mechanischen Fertigkeiten erteilen und die keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen
Pflegepersonen, die selbständig in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege arbeiten
Krankenpfleger und Krankenpflegehelfer sowie auf eigene Rechnung tätige Masseure, so weit sie überwiegend auf ärztliche Anordnung arbeiten
selbständige Hebammen und Entbindungspfleger
freiberuflich tätige Seelotsen, die im öffentlichen Auftrag
tätig sind
Künstler und Publizisten (über die Künstlersozialversicherung)
Nicht versicherungspflichtig sind
da Sie sich von der Versicherungspflicht befreien lassen können:
Ärzte und selbständige Heilpraktiker
Rechtsanwälte und Notare
Freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV)
Nicht versicherungspflichtige Personen können sich unter bestimmten Voraussetzungen auch freiwillig in die GRV aufnehmen lassen. Möglich ist dies z.B. für Freiberufler, die wegen ihres geringen Verdienstes versicherungsfrei sind. Oder auch für diejenigen, die sich von der Versicherungspflicht wegen ihrer Zugehörigkeit zu einem berufsständischen Versorgungswerk haben befreien lassen.
Wichtig ist eine freiwillige Versicherung für Angehörige der freien Berufe beispielsweise dann, wenn Beitragszeiten für die Erfüllung der GRV Rentenansprüche noch aufzufüllen sind. Es kann aber auch sein, dass private Versorgungswerke eine Aufnahme verweigern: z.B. wegen Überschreitens der Altersgrenzen.
Künstlersozialkasse: Sozialversicherung für selbständige Künstler und Publizisten
Die Künstlersozialkasse (KSK) ist die gesetzliche Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung für selbständige Künstler und Publizisten. Diese sind hier pflichtversichert. Das heißt: Wer die Voraussetzungen für die Aufnahme in die KSK erfüllt, muss sich dort auch versichern.
Altersvorsorge
Die KSK versichert Künstler und Publizisten, die
auf Dauer und nicht nur vorübergehend erwerbsmäßig von ihrer Tätigkeit leben,
voraussichtlich mindestens 3.900 Euro im Jahr verdienen (das Mindesteinkommen kann innerhalb von sechs Jahren zwei Mal unterschritten werden, ohne dass der Versicherungsschutz entfällt),
maximal einen Arbeitnehmer beschäftigen,
im Wesentlichen im Inland tätig sind.
Das Besondere der Künstlersozialkasse ist: Die Versicherten zahlen wie "normale" Arbeitnehmer 50 Prozent des Beitrags der gesetzlichen Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung an die KSK. Die KSK leitet die Beiträge dann an die Deutsche Rentenversicherung Bund und die gesetzlichen Kranken- bzw. Pflegekassen weiter. Die andere Beitragshälfte zahlen der Bund sowie diejenigen Unternehmen bzw. Auftraggeber, die künstlerische und publizistische Leistungen verwerten und dafür eine so genannte Künstlersozialabgabe entrichten müssen: z. B. Galerien, Verlage, Rundfunkanstalten, Konzertveranstalter. Erzielt ein selbständiger Künstler oder Publizist nicht mindestens ein voraussichtliches Jahresarbeitseinkommen, das über der gesetzlich festgelegten Grenze liegt, so ist er versicherungsfrei.
Das bedeutet, dass weder eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung noch in der Rentenversicherung besteht. Berufsanfänger werden in den ersten drei Jahren auch dann versichert, wenn sie nicht das erforderliche Mindesteinkommen erreichen. Diese Frist verlängert sich um die Zeiten, in denen eine selbständige Tätigkeit z.B. wegen Kindererziehung oder einer Arbeitnehmertätigkeit nicht ausgeübt wurde.
Tipp: Versicherte der KSK können einen Zuschuss zu ihrer privaten Rentenversicherung ("Riester-Rente") beantragen.
Versorgung durch berufsständische Versorgungswerke
Die Angehörigen der verkammerten freien Berufe (Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker, Architekten, Notare, Rechtsanwälte, Steuerberater bzw. Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer) sind als Selbständige in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei. Sie müssen sich allein in berufsständischen Versorgungswerken versichern.
Darüber hinaus gibt es in einigen Bundesländern auch berufsständische Pflicht-Versorgungswerke speziell für selbständige Ingenieure und psychologische Psychotherapeuten. Angestellte in den genannten Berufen können sich hier nur zusätzlich zu ihrer Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung versorgen.
Insgesamt gibt es 85 berufsständische Versorgungswerke. Beiträge zu der berufsständischen Versorgung werden nach dem Alterseinkünftegesetz gleich denen der gesetzlichen Rentenversicherung steuerlich gefördert.
Quelle: Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e.V. (ABV)
Freiwillige ergänzende Alterssicherung
Darüber hinaus gibt es Versorgungswerke für einzelne Berufsstände. Es sind dies etwa die Versorgungsanstalten der Deutschen Bühnen und der Deutschen Kulturorchester oder das Versorgungswerk der Presse. In diesen Einrichtungen können die Mitglieder (Freiberufler und Angestellte) zusätzlich zur Absicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung freiwillig für ihr Alter vorsorgen. Achtung: Hierbei handelt es sich nicht um berufsständische Versorgungseinrichtungen im steuerlichen Sinne.








Vorsorge für Freiberufler