Existenzgründung - Weg in die Selbständigkeit

Krankenversicherung

Selbständige müssen, wie alle Bürgerinnen und Bürger, Mitglied in der gesetzlichen oder in einer privaten Krankenversicherung sein.

Krankenversicherungspflicht

Wer zuvor sozialversicherungspflichtig beschäftigt war, hat die Wahl zwischen einer privaten Krankenversicherung und einer freiwilligen Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung, wenn er hierfür erforderliche Vorversicherungszeit erfüllt. Der Schritt in die berufliche Selbständigkeit muss der gesetzlichen Krankenversicherung gemeldet werden. Diese überprüft zunächst, ob es sich um eine hauptberufliche Tätigkeit handelt (siehe Link rechte Spalte). Dabei spielt unter anderem der zeitliche Rahmen aber auch die voraussichtliche Höhe der Einnahmen eine Rolle.

Selbständige, die ohne anderweitige Absicherung im Krankheitsfall sind und die zuletzt privat krankenversichert waren oder der privaten Krankenversicherung (PKV) zuzuordnen sind, können sich in einem Basistarif bei einer privaten Krankensicherung versichern. Der Basistarif steht Selbständigen offen, die zuletzt privat krankenversichert waren oder der privaten Krankenversicherung (PKV) zuzuordnen sind. Versicherungsunternehmen dürfen niemanden zurückweisen, der sich in diesem Tarif versichern darf. Risikozuschläge oder Leistungsausschlüsse sind nicht erlaubt. Der Beitrag im Basistarif darf den Höchstbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung nicht überschreiten.

Private oder gesetzliche Krankenversicherung

Bei einem Wechsel in die private Krankenversicherung sollten Sie die damit verbundenen Vor- und Nachteile abwägen. Denn wer sich für eine private Krankenversicherungsunternehmen entscheidet, hat keine Möglichkeit mehr, in die gesetzliche Krankenversicherung zurückzukehren.

Bedenken Sie auch, dass Sie im Fall einer Familiengründung in der privaten Krankenversicherung für jedes Mitglied Beiträge zahlen müssen, während in der gesetzlichen Krankenversicherung grundsätzlich Beitragsfreiheit für den Ehegatten und die Kinder besteht, soweit bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschritten werden.

KV-Beitrag und Krankentagegeld

Freiwillig versicherte Selbständige sowie Versicherte der Künstlersozialkasse, die den allgemeinen Beitragssatz (15,5 %) an ihre gesetzliche Krankenversicherung abführen, haben vom 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit an Anspruch auf Krankengeld. Alternative: Sie versichern sich über den ermäßigten Beitragssatz (14,9 %) und schließen zusätzlich entweder einen Wahltarif bei der gesetzlichen Krankenversicherung oder eine Krankengeld-Zusatzversicherung bei einer privaten Krankenversicherung ab. Hinweis: Der Abschluss eines Wahltarifs hat eine dreijährige Bindung an die gesetzliche Krankenkasse zur Folge.

Beitragsbemessungsgrenzen

Grundlage für die Berechnung der Krankenversicherungsbeiträge sind sogenannte Beitragsbemessungsgrenzen. Die beitragspflichtigen Einnahmen hauptberuflich Selbständiger sind bis zur monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (3.825 Euro in 2012) heranzuziehen. Dabei berücksichtigt die gesetzliche Krankenversicherung nicht nur die Einnahmen aus der selbständigen Tätigkeit, sondern auch andere Einnahmearten, wie beispielsweise Einkommen aus einer Beschäftigung, Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung sowie Zinseinnahmen.

Werden niedrigere Einnahmen als 3.825 Euro im Monat nachgewiesen, gilt für hauptberuflich Selbständige eine Bemessungsgrundlage von mindestens 1.968,75 Euro.

Eine Besonderheit gilt für Personen, die Anspruch auf einen Gründungszuschuss der Arbeitsagenturen haben. Bei der Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahmen dieses Personenkreises bleibt der zur sozialen Sicherung vorgesehene Teil des Gründungszuschusses in Höhe von monatlich 300 Euro unberücksichtigt. Der Gründungszuschuss selbst, sowie weitere Einnahmen z.B. Mieteinnahmen werden bei dieser Betrachtung als Einkommen gewertet. Darüber hinaus wird für diesen Personenkreis als Mindesteinnahme ein monatlicher Betrag in Höhe von 1.312,50 Euro angesetzt, soweit keine höheren Einnahmen erzielt werden.

Familienversicherung für Teilzeitselbständige

Teilzeitselbständige, deren Gesamteinkommen 375 Euro monatlich (Stand: 2012) nicht übersteigt, dürfen beitragsfrei in der Familienversicherung bleiben.


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