Krankenversicherungspflicht
Wer zuvor sozialversicherungspflichtig beschäftigt war, hat die Wahl zwischen einer privaten Krankenversicherung und einer freiwilligen Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung, wenn er hierfür erforderliche Vorversicherungszeit erfüllt. Der Schritt in die berufliche Selbständigkeit muss der gesetzlichen Krankenversicherung gemeldet werden. Diese überprüft zunächst, ob es sich um eine hauptberufliche Tätigkeit handelt. Dabei spielt unter anderem der zeitliche Rahmen aber auch die voraussichtliche Höhe der Einnahmen eine Rolle.
Selbständige, die ohne anderweitige Absicherung im Krankheitsfall sind und die zuletzt privat krankenversichert waren oder der privaten Krankenversicherung (PKV) zuzuordnen sind, können sich in einem Basistarif bei einer privaten Krankensicherung versichern. Der Basistarif steht Selbständigen offen, die zuletzt privat krankenversichert waren oder der privaten Krankenversicherung (PKV) zuzuordnen sind. Versicherungsunternehmen dürfen niemanden zurückweisen, der sich in diesem Tarif versichern darf. Risikozuschläge oder Leistungsausschlüsse sind nicht erlaubt. Der Beitrag im Basistarif darf den Höchstbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung nicht überschreiten.
Private oder gesetzliche Krankenversicherung
Bei einem Wechsel in die private Krankenversicherung sollten Sie die damit verbundenen Vor- und Nachteile abwägen. Denn wer sich für eine private Krankenversicherungsunternehmen entscheidet, hat keine Möglichkeit mehr, in die gesetzliche Krankenversicherung zurückzukehren.
Bedenken Sie auch, dass Sie im Fall einer Familiengründung in der privaten Krankenversicherung für jedes Mitglied Beiträge zahlen müssen, während in der gesetzlichen Krankenversicherung grundsätzlich Beitragsfreiheit für den Ehegatten und die Kinder besteht, soweit bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschritten werden.
KV-Beitrag und Krankentagegeld
Freiwillig versicherte Selbständige sowie Versicherte der Künstlersozialkasse, die den allgemeinen Beitragssatz (14,9 %) an ihre gesetzliche Krankenversicherung abführen, haben vom 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit an Anspruch auf Krankengeld. Alternative: Sie versichern sich über den ermäßigten Beitragssatz (14,3 %) und schließen zusätzlich entweder einen Wahltarif bei der gesetzlichen Krankenversicherung oder eine Krankengeld-Zusatzversicherung bei einer privaten Krankenversicherung ab. Hinweis: Der Abschluss eines Wahltarifs hat eine dreijährige Bindung an die gesetzliche Krankenkasse zur Folge.
Geringere Beiträge für Kleinunternehmer
Sowohl für Bezieher des Gründungszuschusses als auch für freiwillig versicherte hauptberuflich Selbständige, die im Jahr 2010 nachweislich weniger als 1.916,25 Euro monatlich verdienen, gilt ein geringerer Mindestbeitrag. Dieser basiert auf einer Einnahme von 1.277,50 Euro. Bei der Berechnung berücksichtigt die Krankenkasse auch das Vermögen des Selbständigen und das Einkommen und Vermögen von denjenigen Personen, die mit dem Selbständigen zusammenleben.
Familienversicherung für Teilzeitselbständige
Teilzeitselbständige, deren Gesamteinkommen 365 Euro monatlich (Stand: 2010) nicht übersteigt, dürfen beitragsfrei in der Familienversicherung bleiben.
Leistungseinschränkung bei Beitragsrückstand
Eine Kündigung durch die Krankenkasse oder das private Krankenversicherungsunternehmen bei bestehenden Beitragsrückständen ist ausgeschlossen. Dafür ruhen die Versicherungsleistungen in einem gewissen Umfang. Die Krankenkassen und privaten Versicherungsunternehmen werden ein Inkassoverfahren einleiten, d.h. rückständige Beiträge einfordern oder einklagen und anschließend vollstrecken. Wer nicht zahlt, erhält nur noch Leistungen für unaufschiebbare Behandlungen (zum Beispiel Behandlung bei akuten Schmerzen sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft). Darüber hinaus entstehen Säumniszuschläge für die offenen Beträge. Eine Stundungsmöglichkeit ist in der privaten Krankenversicherung nicht vorgesehen.
Das Ruhen der Leistungen endet, wenn alle rückständigen und die auf die Zeit des Ruhens entfallenden Beitragsanteile gezahlt sind. Bei Vereinbarung von Ratenzahlung kann die Krankenkasse das Ruhen vorzeitig für beendet erklären.








Krankenversicherung