- Versicherungspflichtverhältnis
Selbständige müssen vor Aufnahme ihrer Tätigkeit innerhalb der letzten 24 Monate mindestens 12 Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis nach dem SGB III, zum Beispiel einem Beschäftigungsverhältnis, gestanden haben. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um ein durchgehendes versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis handelt oder ob einzelne Beschäftigungen zusammengerechnet werden. - Bezug von Entgeltersatzleistungen
Kann diese versicherungspflichtige Zeit nicht oder nicht ausreichend nachgewiesen werden, wird auch der Bezug einer Entgeltersatzleistung (nach SGB III oder einer Vorgängerregelung des SGB III) wie z.B. Arbeitslosengeld als Voraussetzung akzeptiert. Die Dauer des Bezugs spielt dabei keine Rolle. - Kein anderweitiges Versicherungspflichtverhältnis
Die freiwillige Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung kann nicht begründet werden, wenn Versicherungspflicht (z.B. Kindererziehungszeiten, Wehrpflicht) bereits anderweitig besteht.
Antragstellung
Der Antrag auf freiwillige Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung wird bei der Arbeitsagentur am Wohnort gestellt, und zwar innerhalb des ersten Monats der Selbständigkeit. Sie müssen beispielsweise anhand einer Gewerbeanmeldung oder einer Bescheinigung des Steuerberaters nachweisen, dass Sie eine selbständige Tätigkeit ausüben, die mindestens 15 Stunden wöchentlich beansprucht.
Beitragshöhe in 2010
Selbständige in Westdeutschland müssen 17,89 Euro monatlich in die freiwillige Arbeitslosenversicherung einzahlen; für Selbständige in Ostdeutschland beläuft sich der Beitrag auf 15,19 Euro.
Eintritt der Arbeitslosigkeit
Wer mit seiner beruflichen Selbständigkeit scheitert, kann die Arbeitslosenversicherung in Anspruch nehmen, wenn die sonstigen Voraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld erfüllt sind. Sie können allerdings bis zu 165 Euro neben dem Arbeitslosengeld hinzuverdienen. Darüber hinausgehende Einnahmen werden vom Arbeitslosengeld abgezogen.
Denken Sie daran, dass Sie als Bezieher von Arbeitslosengeld dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen und alle Möglichkeiten nutzen müssen, um die Beschäftigungslosigkeit beenden (Eigenbemühungen). Sie müssen u. a. jede zumutbare Beschäftigung annehmen, in die Sie die Arbeitsagentur vermittelt.
Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes
Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld hängt davon ab, wie lange Sie in den letzten drei Jahren (Rahmenfrist) vor Eintreten der Arbeitslosigkeit in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt haben.
Höhe des Arbeitslosengeldes
Bei Arbeitslosen, die in den letzten zwei Jahren vor der Arbeitslosmeldung als Selbständiger freiwillig weiterversichert waren, orientiert sich die Höhe des Arbeitslosengeldes an einem fiktiven Arbeitsentgelt. Die Höhe des fiktiven Arbeitsentgelts ist u. a. von der Beschäftigung, auf die sich die Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit für den Arbeitslosen richten, und der für die Ausübung dieser Beschäftigung erforderlichen Qualifikation abhängig.
Restansprüche geltend machen?
Selbständige, die vor ihrer Selbständigkeit sozialversicherungspflichtig beschäftigt waren und bereits Arbeitslosengeld bezogen haben, haben einen Restanspruch auf Arbeitslosengeld (§ 147 SGB III), wenn seit der erstmaligen Entstehung dieses Anspruchs noch keine vier Jahre vergangen sind. Dieser Restanspruch und der neu erworbene Anspruch durch die freiwillige Weiterversicherung werden zu einem Gesamthöchstanspruch zusammengerechnet.
Beispiel: Sie haben vor Ihrer Selbständigkeit Arbeitslosengeld bezogen; bei Ende des Leistungsbezuges betrug die Dauer des noch nicht verbrauchten Anspruchs 4 Monate. Während Ihrer beruflichen Selbständigkeit haben Sie 12 Monate lang Beiträge an die freiwillige Arbeitslosenversicherung abgeführt. Daraus ergibt sich eine Gesamtbezugsdauer von 10 Monaten.
Sie haben damit Anspruch auf die Zahlung von Arbeitslosengeld für die Dauer von 10 Monaten. Sollten Sie nach Ablauf dieser zehn Monate immer noch arbeitslos sein, hätten Sie bei Bedürftigkeit Anspruch auf Arbeitslosengeld II.
Voraussichtliche Änderungen in der freiwilligen Arbeitslosenversicherung für Selbständige ab 1. Januar 2011
Der Bundestag hat am 7. Juli 2010 dem Beschäftigungschancengesetz zugestimmt.
Damit wird die freiwillige Arbeitslosenversicherung für Selbständige bzw. das „Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag“ unbefristet fortgeführt.
Darüber hinaus werden ab 1. Januar 2011 voraussichtlich folgende Änderungen in Kraft treten:
1. Wer ab 1. Januar 2011 als Selbständiger in die Arbeitslosenversicherung einbezahlt, kann nach fünf Jahren und dann jeweils mit einer dreimonatigen Frist das Versicherungsverhältnis kündigen. Die Versicherung endet auch dann, wenn der Versicherte mit drei Monatsbeiträgen im Rückstand ist.
Wer bereits als Selbständiger versichert ist und ab 2011 nicht weiter in der Arbeitslosenversicherung bleiben möchte, erhält bis zum 31. Dezember 2010 ein Sonderkündigungsrecht, das bis zum 31. März 2011 rückwirkend ausgesprochen werden kann.
2. Der Antrag muss spätestens innerhalb von drei Monaten und nicht mehr einen Monat nach Aufnahme der selbständigen Tätigkeit bei der Agentur für Arbeit gestellt werden.
3. Der monatliche Beitrag bemisst sich ab 2011 an der halben und ab 2012 an der vollen Bezugsgröße (= jährlich neu berechnete Rechengröße in der gesetzlichen Sozialversicherung). Damit steigen die Beiträge von derzeit 17,89 Euro (alte Länder) bzw. 15,19 Euro (neue Länder) ab 2011 auf ca. 38 Euro bzw. ca. 32 Euro und ab 2012 auf das Doppelte.
4. Für Existenzgründerinnen und -grüner ist prinzipiell immer folgende Sonderregelung vorgesehen: Innerhalb des ersten Jahres nach Aufnahme der Tätigkeit zahlen sie einen hälftigen Beitrag von cirka 38 Euro bzw. cirka 32 Euro.
5. Wer ab 2011 zweimal als Selbständiger Arbeitslosengeld bezieht, wird in der Regel nicht mehr als Selbständiger in die Arbeitslosenversicherung aufgenommen.
Damit die Änderungen zum Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag in der Arbeitslosenversicherung für Selbständige lt. Beschäftigungschancengesetz zum 1. Januar 2011 in Kraft treten können, muss der Gesetzentwurf am 24. September 2010 noch im Bundesrat gelesen werden. Die Verabschiedung erfolgt voraussichtlich im vierten Quartal 2010.
Quelle: Bürgertelefon zur Arbeitsmarktpolitik und -förderung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS)








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