Selbständige müssen vor Aufnahme ihrer Tätigkeit innerhalb der letzten 24 Monate mindestens 12 Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis nach dem SGB III (also z.B. als Arbeitnehmer, versicherungspflichtiger Krankengeldbezug, versicherungspflichtige Erziehungszeiten) gestanden haben. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um ein durchgehendes Versicherungspflichtverhältnis handelt, oder ob einzelne Versicherungszeiten zusammengerechnet werden. Auch Zeiten der freiwilligen Weiterversicherung können berücksichtigt werden. Das ermöglicht z. B. auch Auslandsbeschäftigten, die sich nach ihrer Rückkehr ins Inland selbständig machen, die freiwillige Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung.
Der Antragsteller muss unmittelbar vor Aufnahme der selbständigen Tätigkeit eine Entgeltersatzleistung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (z.B. Arbeitslosengeld) bezogen haben. Die Dauer des Bezugs spielt dabei keine Rolle.
Die freiwillige Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung ist nicht möglich, wenn Antragsteller bereits anderweitig versicherungspflichtig sind (z.B. als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer, bei Kindererziehungszeiten oder Wehrpflicht) oder zu einem Personenkreis gehört, der grundsätzlich versicherungsfrei ist (z.B. Beamter, Richter, Soldat).
Antragstellung
Der Antrag auf freiwillige Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung wird bei der Arbeitsagentur am Wohnort gestellt, und zwar innerhalb der ersten drei Monate der Selbständigkeit. Sie müssen beispielsweise anhand einer Gewerbeanmeldung oder einer Bescheinigung des Steuerberaters nachweisen, dass Sie eine selbständige Tätigkeit ausüben, die mindestens 15 Stunden wöchentlich beansprucht.
Wer seit 2011 zweimal als Selbständiger Arbeitslosengeld bezogen hat, kann sich nicht als Selbständiger in der Arbeitslosenversicherung freiwillig
versichern. Der Ausschlussgrund greift allerdings nur, wenn der Versicherte
nach seinem Leistungsbezug nicht bereits wieder mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis zur Bundesagentur für Arbeit (hierzu
zählen auch Zeiten der freiwilligen Weiterversicherung) stand und deshalb
keinen neuen Anspruch auf Arbeitslosengeld erworben hat.
Beitragshöhe in 2012
Der monatliche Beitrag zur freiwilligen Arbeitslosenversicherung bemisst sich an der Bezugsgröße von 2.240 Euro in den neuen Bundesländern und 2.625 Euro in den alten Bundesländern. Daraus ergeben sich Beiträge von 78,75 Euro (West) bzw. 67,20 Euro (Ost). Für Gründerinnen und Gründer gibt es eine Sonderregelung (§ 345b, § 434w SGB III). Sie zahlen bis zum Ablauf des ersten Kalenderjahres nach Aufnahme der selbständigen Tätigkeit generell nur den hälftigen Beitrag.
Eintritt der Arbeitslosigkeit
Wer mit seiner beruflichen Selbständigkeit scheitert, kann die Arbeitslosenversicherung in Anspruch nehmen, wenn die sonstigen Voraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld erfüllt sind. Sie können allerdings bis zu 165 Euro neben dem Arbeitslosengeld hinzuverdienen. Darüber hinausgehende Einnahmen werden vom Arbeitslosengeld abgezogen.
Denken Sie daran, dass Sie als Bezieher von Arbeitslosengeld dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen und alle Möglichkeiten nutzen müssen, um die Beschäftigungslosigkeit zu beenden (Eigenbemühungen). Sie müssen u. a. jede zumutbare Beschäftigung annehmen, in die Sie die Arbeitsagentur vermittelt.
Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes
Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld hängt davon ab, wie lange Sie in den letzten zwei Jahren (Rahmenfrist) vor Eintreten der Arbeitslosigkeit in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt haben.
Höhe des Arbeitslosengeldes
Bei Arbeitslosen, die in den letzten zwei Jahren vor der Arbeitslosmeldung als Selbständiger freiwillig weiterversichert waren, orientiert sich die Höhe des Arbeitslosengeldes an einem fiktiven Arbeitsentgelt. Die Höhe des fiktiven Arbeitsentgelts ist u. a. von der Beschäftigung, auf die sich die Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit für den Arbeitslosen richten, und der für die Ausübung dieser Beschäftigung erforderlichen Qualifikation abhängig.
Restansprüche geltend machen?
Selbständige, die vor ihrer Selbständigkeit sozialversicherungspflichtig beschäftigt waren und bereits Arbeitslosengeld bezogen haben, haben einen Restanspruch auf Arbeitslosengeld (§ 147 SGB III), wenn seit der erstmaligen Entstehung dieses Anspruchs noch keine vier Jahre vergangen sind. Dieser Restanspruch und der neu erworbene Anspruch durch die freiwillige Weiterversicherung werden zu einem dem Alter entsprechenden Gesamthöchstanspruch zusammengerechnet.
Beispiel: Sie haben vor Ihrer Selbständigkeit Arbeitslosengeld bezogenund sind mit dem Gründungszuschuss in die Selbständigkeit gestartet; bei Ende des Leistungsbezuges betrug die Dauer des noch nicht verbrauchten Anspruchs 11 Monate. Während Ihrer beruflichen Selbständigkeit haben Sie 12 Monate lang Beiträge an die freiwillige Arbeitslosenversicherung abgeführt. Daraus ergibt sich eine Gesamtbezugsdauer von 8 Monaten (11 Monate Restanspruch minus 9 Monate Gründungszuschuss = 2 Monate plus 6 Monate Anspruch durch freiwillige Arbeitslosenversicherung = 8 Monate).
Beendigung des Versicherungsverhältnisses
Wer seit 1. Januar 2011 als neues Mitglied in die freiwillige Arbeitslosenversicherung einbezahlt, kann nach fünf Jahren und dann jeweils mit einer dreimonatigen Frist das Versicherungsverhältnis kündigen.








Arbeitslosenversicherung