Existenzgründung - Weg in die Selbständigkeit

Altersvorsorge

Selbständige Unternehmerinnen und Unternehmer sollten den Aufbau ihrer Altersversorgung rechtzeitig planen. Gut zu wissen: Die Ansprüche an die gesetzliche Rentenversicherung, die man sich in der Zeit als Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer erworben hat, bleiben erhalten. Selbständige Freiberuflerinnen und Freiberufler und Gewerbetreibende können auch weiterhin Beiträge an die Deutsche Rentenversicherung Bund abführen. Für sie gelten die Mindestbeiträge für freiwillig Versicherte. Sie betragen monatlich 78,40 Euro (West und Ost in 2012).

Allerdings: Die Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung deckt für den Selbständigen normalerweise nur eine Grundversorgung ab. Um im Alter ausreichend abgesichert zu sein, sollten Sie daher für weitere Rücklagen sorgen: durch Geldanlagen wie Sparverträge, Investmentfonds, Immobilienbesitz, Kapital bildende Lebensversicherungen oder eine private Rentenversicherung.

Versicherungspflicht

Für einige selbständig Tätige besteht Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Dazu zählen beispielsweise Handwerker, Hebammen, Lehrer, Künstler und Publizisten. Eine Auflistung versicherungspflichtiger Selbständiger finden Sie im § 2 Sozialgesetzbuch VI (www). Informationen bietet auch die Deutsche Rentenversicherung Bund.

Rürup-Rente

Während die Riester-Rente lediglich Versicherten der gesetzlichen Rentenversicherung und ihren Angehörigen offen steht, können über die Basis-Rente („Rürup-Rente“) auch die Angehörigen der verkammerten freien Berufe für ihr Alter vorsorgen. Ob dies im Einzelfall sinnvoll ist, sollte jeder Freiberufler sorgfältig prüfen. So schließt etwa eine Höherversicherung im Versorgungswerk einen Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenschutz ein, während dieser im Rahmen einer Rürup-Rente nur gegen zusätzlichen Beitrag versichert werden kann.

Pfändungsschutz für Altersvorsorge

Die Altersvorsorge ist vor einer Pfändung geschützt. Generell müssen Lebensversicherungen, private Rentenversicherungen, Bankspar- und Investmentfondssparpläne, die Pfändungsschutz genießen, folgende Bedingungen erfüllen:

  • Die Rente wird nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres oder nur bei Eintritt der Berufsunfähigkeit gewährt;
  • über die Ansprüche aus dem Vertrag darf nicht verfügt werden;
  • die Bestimmungen von Dritten mit Ausnahme von Hinterbliebenen als Berechtigte ist ausgeschlossen;
  • die Zahlung einer Kapitalleistung, ausgenommen eine Zahlung für den Todesfall, ist nicht vereinbart.

Weitere Informationen unter:

Pfändungsschutz der Altersvorsorge


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