Das Einkommensteuergesetz (§ 7) legt fest, dass die Kosten für Wirtschaftsgüter auf die "betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer" aufgeteilt werden müssen. Über welchen Zeitraum die einzelnen Wirtschaftsgüter abgeschrieben werden können, steht in den AfA-Tabellen, die u.a. auf der Internetseite des Bundesfinanzministeriums veröffentlich werden.
Abgeschrieben werden nur Wirtschaftsgüter, deren Herstellungs- oder Anschaffungskosten 1.000 Euro (netto) überschreiten. Wirtschaftsgüter deren Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten zwischen 150 und 1.000 Euro liegen, gelten als geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG), für deren Abschreibung Sonderregelungen gelten. Unternehmen können geringwertige Wirtschaftsgüter (Kleinmöbel, Faxgeräte usw.) bis 410 Euro entweder sofort abschreiben oder eine Poolabschreibung für Wirtschaftsgüter zwischen 150 und 1.000 Euro vornehmen. Bis zu 150 Euro gilt: Sofortabschreibung oder Abschreibung über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer.
Existenzgründung - Weg in die Selbständigkeit
Abschreibung
Unternehmerinnen und Unternehmer, die einen Computer, eine Maschine oder einen Geschäftswagen kaufen, müssen in der Regel den Kaufpreis „auf einen Schlag“ bezahlen. Diese Anschaffungs- oder Herstellungskosten werden steuerlich auf mehrere Jahre aufgeteilt und vom Finanzamt als Betriebsausgabe anerkannt. Die jährlichen Abschreibungsbeiträge verringern also das Betriebsergebnis, so dass das Unternehmen weniger Steuern zahlen muss.








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