Existenzgründung - Weg in die Selbständigkeit

Betriebsaufspaltung

Bei einer Betriebsaufspaltung wird ein bis dahin einheitliches Unternehmen in zwei selbständige Betriebe "aufgespalten": Sinnvollerweise in eine Personengesellschaft und eine GmbH. Obwohl rechtlich zwei Betriebe existieren, gelten sie wirtschaftlich als ein Unternehmen. Ziel ist dabei, die Vorteile von Personen- und Kapitalgesellschaften "unter einen Hut" zu bringen.

Im Ganzen lassen: Betriebsaufspaltung

Bei einer Betriebsaufspaltung wird ein Unternehmen in zwei selbständige Unternehmen aufgeteilt. Es gibt zwar verschiedene Arten der Betriebsaufspaltung, im Prinzip entsteht aber immer ein Besitzunternehmen und eine Betriebsgesellschaft. Das Besitzunternehmen verpachtet dabei alle wesentlichen Betriebsgebäude und -anlagen an die Betriebsgesellschaft.

Der wesentliche Vorteil, der sich aus einer solchen Betriebsaufspaltung ergibt ist die Haftungsbegrenzung: Die Betriebsgesellschaft ist nach außen als Kapitalgesellschaft mit beschränkter Haftung tätig, das Besitzunternehmen hält dagegen die Unternehmenswerte. Es haftet aber grundsätzlich nicht für Verbindlichkeiten des Betriebsunternehmens, außer für nicht abgeführte Steuern.

Steuerlich werden die Vorteile des Einzelunternehmens oder der Personengesellschaft mit denen der Kapitalgesellschaft kombiniert. So sind beispielsweise unmittelbare Verlustzuweisungen auf die Gesellschafter möglich.

Bei einer Übertragung ist allerdings Folgendes zu beachten: Obwohl rechtlich zwei Betriebe existieren, gelten sie bei sachlicher und persönlicher Verflechtung wirtschaftlich als ein Unternehmen. Wird diese Verflechtung aufgehoben, zum Beispiel durch die Übertragung von Wirtschaftsgütern der Besitzgesellschaft an den Sohn und die Übertragung von Anteilen an der Betriebsgesellschaft an die Tochter, gilt dies als Betriebsaufgabe. Die Folge ist: Unter Aufdeckung sämtlicher stiller Reserven muss ein Aufgabegewinn versteuert werden. Wirtschaftlich ist dies in der Regel eine Katastrophe. Bei einer Übertragung muss der Nachfolger daher gleichmäßig sowohl an dem Besitz- als auch am Betriebsunternehmen beteiligt werden, um die Konstruktion der Betriebsaufspaltung beizubehalten.

Wer hilft weiter:
In jedem Fall muss bei einer Betriebsaufspaltung ein steuerlicher Fachberater hinzugezogen werden.


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