Gründungsmitglieder
Mindestens drei Gründungsmitglieder.
Satzung und Eintragung
Die Satzung muss bei der eG schriftlich ausgearbeitet werden. In ihr wird u.a. festgelegt, ob ein Mindestkapital vorgesehen ist, wie hoch die Einlagen der Mitglieder sind, ob Sacheinlagen (z.B. Maschinen) zulässig sind, auf welche Weise die Generalversammlung einberufen wird usw. Eine notarielle Beurkundung ist nicht notwendig, allerdings prüft der regionale Genossenschaftsverband, ob die Voraussetzungen für eine Erfolg versprechende Gründung gegeben sind. Die eG muss im Genossenschaftsregister beim Amtsgericht eingetragen werden. Zudem ist sie Pflichtmitglied beim Prüfungsverband der Genossenschaften.
Mindestkapital
Eine Mindestkapitaleinlage ist nicht vorgeschrieben. Allerdings prüft der Genossenschaftsverband, ob die Eigenkapitalausstattung ausreicht.
Haftung
Die Haftung ist – in der Praxis - beschränkt. Die eG haftet gegenüber Gläubigern in Höhe ihres Vermögens, die Genossenschaftsmitglieder haften also nicht persönlich. Das Genossenschaftsgesetz sieht zwar eine unbeschränkte Nachschusspflicht für Mitglieder vor, diese kann jedoch durch die Satzung beschränkt oder ausgeschlossen werden.
Organe
Zu den Organen der eG gehören der Vorstand (Geschäftsführung und Außenvertretung), der Aufsichtsrat (Überwachung des Vorstands) und die Generalversammlung (u.a. Feststellung des Jahresabschlusses). Bei bis zu 20 Mitgliedern genügt ein Vorstandsmitglied, um die Geschäfte der Genossenschaft zu führen, auf einen Aufsichtsrat kann ganz verzichtet werden.
Stimmrecht
Jedes Mitglied hat eine Stimme, unabhängig von seiner Kapitalbeteiligung. Allerdings kann durch die Satzung eine abweichende Regelung getroffen werden.
Prüfungspflicht und Jahresabschlüsse
Jede Genossenschaft ist Pflichtmitglied im Prüfungsverband und wird regelmäßig geprüft. Kleine Genossenschaften (weniger als 1 Mio. Euro Bilanzsumme oder weniger als 2 Mio. Euro Umsatz) müssen sich keiner Jahresabschlussprüfung unterziehen.
Die ordnungsgemäße Geschäftsführung und die wirtschaftlichen Verhältnisse werden bei kleinen Genossenschaften alle zwei Jahre, bei großen jedes Jahr kontrolliert. Im Anschluss an die erfolgreiche Prüfung erhalten große Genossenschaften ein Testat, ein wichtiger Pluspunkt für jedes Bankenrating. Der Aufwand für und die Anforderungen an die Jahresabschlüsse entsprechen in etwa denen der GmbH. Der jeweilige Verband übernimmt nicht nur Prüfungs-, sondern auch Betreuungsaufgaben.
Existenzgründung - Weg in die Selbständigkeit
Die eingetragene Genossenschaft (eG)
Die Genossenschaft ist sowohl eine Rechtsform für Gründungsteams als auch ein Kooperationsmodell für mittelständische Unternehmer.








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