Existenzgründung - Weg in die Selbständigkeit

Ein-Personen-GmbH

Sie können als Einzelunternehmerin bzw. Einzelunternehmer Ihr Unternehmen auch in eine GmbH umwandeln oder auch gleich mit einer Ein-Personen-GmbH starten. Für diese Ein-Personen-GmbH gelten dieselben Bestimmungen wie für eine "normale" GmbH.

Eigener Angestellter
Sie sind Chefin bzw. Chef im eigenen Haus und führen als angestellte Geschäftsführerin bzw. angestellter Geschäftsführer Ihres Unternehmens die Geschäfte.

Haftung
Gegenüber Gläubigern haftet die GmbH – in der Regel – nur mit ihrem Gesellschaftsvermögen. Die Gesellschafter haften nicht mit ihrem privaten Vermögen, allerdings gibt es Ausnahmen.
Beispiele: Gesellschafter haften zusätzlich mit Privatvermögen bei persönlichen Krediten oder Bürgschaften. Sie haften auch persönlich bei Verstößen gegen die strengen Regeln über das GmbH-Kapital sowie bei der so genannten Durchgriffshaftung (z. B. bei bestimmten Schadenersatzansprüchen).

Gründung
Die GmbH wird von mindestens einem Gesellschafter (Ein-Personen-GmbH) gegründet. Der Gesellschaftsvertrag muss notariell beurkundet werden. Für unkomplizierte Standardgründungen (z.B. Bargründung) stellt das GmbH-Gesetz ein Musterprotokoll für Ein-Personen-Gründungen zu Verfügung. Das beurkundungspflichtige Musterprotokoll fasst drei Dokumente (Gesellschaftsvertrag, Geschäftsführerbestellung und Gesellschafterliste) in einem zusammen. Das Mindeststammkapital, das Sie in die Gründung einbringen müssen beträgt 25.000 Euro.

Eintrag im Handelsregister
Der Gesellschaftsvertrag oder das Musterprotokoll müssen notariell beurkundet werden. Der Notar leitet den Vertrag an das Handelsregister weiter. Spätestens zum Zeitpunkt der Eintragung der GmbH ins Handelsregister muss der Gründer das Stammkapital als Einlage geleistet haben. Das Stammkapital einer GmbH beträgt mindestens 25.000 Euro.

Die Einlage kann durch Bareinlagen, Sacheinlagen (z.B. Maschinen) oder durch gemischte Einlagen (Bar- und Sacheinlagen) erbracht werden. Sacheinlagen müssen vor der Anmeldung der Gesellschaft geleistet sein. Bei Bareinlagen muss vor Anmeldung mindestens ein Viertel der Summe einbezahlt werden. Zusammen mit einer etwaigen Sacheinlage muss mindestens die Hälfte des Mindeststammkapitals vor der Anmeldung der Gesellschaft erbracht werden, also mindestens 12.500 Euro.

Für die Anmeldung der GmbH beim Handelsregister müssen folgende Unterlagen vorgelegt werden:

  • Musterprotokoll

    oder
  • der Gesellschaftsvertrag,
  • die Legitimation der Geschäftsführer, sofern diese nicht bereits im Gesellschaftsvertrag genannt sind,
  • eine unterschriebene Liste der Gesellschafter mit Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort der Gesellschafter sowie der Betrag der übernommenen Stammeinlage jedes Gesellschafters,
  • falls Sacheinlagen geleistet worden sind, die Verträge, die den Festsetzungen zugrunde liegen oder zu ihrer Ausführung geschlossen worden sind, und der Sachgründungsbericht,
  • wenn Sacheinlagen vereinbart sind, Unterlagen darüber, dass der Wert der Sacheinlagen den Betrag der dafür übernommenen Stammeinlagen erreicht,
  • In der Anmeldung ist zu versichern, dass auf jeden Geschäftsanteil mindestens ein Viertel der Stammeinlage (mindestens aber 12.500 Euro) geleistet und dem Geschäftsführer zur freien Verfügung steht und dass keine strafrechtlichen Gründe vorliegen, die der Bestellung der Geschäftsführer entgegenstehen (§ 6 Abs. 2 GmbHG).

Weitere Informationen:


Artikel bewerten